
EuGH-Urteil: Werbeaktionen für verschreibungspflichtige Arzneimittel
März 4, 2025 12:30 pmEuGH-Urteil Rechtssache C-517/23: Werbeaktionen für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich Preisnachlässe oder feste Geldbeträge als Werbeaktionen für nicht näher spezifizierte verschreibungspflichtige Arzneimittel erlauben dürfen. Gleichzeitig können sie jedoch Werbeaktionen untersagen, die Gutscheine für den späteren Kauf nicht verschreibungspflichtiger Medikamente sowie Gesundheits- und Pflegeprodukte beinhalten.
Hintergrund des Falls
Die niederländische Versandapotheke DocMorris führte seit 2012 Werbemaßnahmen durch, die auf Kunden in Deutschland abzielten. Dazu gehörten:
- Preisnachlässe oder Zahlungen eines festen Betrags für verschreibungspflichtige Arzneimittel
- Prämien zwischen 2,50 Euro und 20 Euro, deren genaue Höhe im Vorfeld nicht erkennbar war
- Gutscheine für den späteren Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie Gesundheits- und Pflegeprodukte
Auf Antrag der Apothekerkammer Nordrhein untersagte das Landgericht Köln diese Werbeaktionen per einstweiliger Verfügung. Da die meisten dieser Verfügungen später aufgehoben wurden, fordert DocMorris von der Apothekerkammer Nordrhein Schadenersatz in Höhe von etwa 18,5 Millionen Euro. Das Unternehmen argumentiert, dass die Verbote von Anfang an unrechtmäßig waren.
Der deutsche Bundesgerichtshof legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, ob das deutsche Recht, das bestimmte Werbeaktionen erlaubt, während es andere verbietet, mit der EU-Richtlinie 2001/83 über Arzneimittelwerbung vereinbar ist.
Entscheidung des EuGH
Die Richtlinie 2001/83 regelt die Werbung für Humanarzneimittel. Sie verbietet grundsätzlich die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, erlaubt jedoch unter bestimmten Bedingungen die Werbung für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Der EuGH stellte klar, dass nicht jede Werbeaktion für unbestimmte Arzneimittel automatisch unter die Richtlinie fällt. Entscheidend ist, ob die Maßnahme darauf abzielt, die ärztliche Verschreibung, den Verkauf oder den Verbrauch von Medikamenten zu fördern.
- Preisnachlässe und feste Geldbeträge: Der EuGH urteilte, dass solche Werbeaktionen nicht direkt den Verbrauch von Medikamenten fördern, sondern lediglich die Entscheidung für eine bestimmte Apotheke beeinflussen. Daher fällt diese Art der Werbung nicht unter die Richtlinie. Dementsprechend steht es den Mitgliedstaaten frei, solche Werbemaßnahmen zu erlauben.
- Prämien mit unklarer Höhe: Wenn eine Prämie in unbestimmter Höhe angeboten wird, kann dies Verbraucher dazu verleiten, deren Wert zu überschätzen. Daher dürfen Mitgliedstaaten diese Art von Werbeaktion aus Verbraucherschutzgründen verbieten, was Deutschland offenbar getan hat.
- Gutscheine für spätere Bestellungen: Werden bei der Bestellung verschreibungspflichtiger Medikamente Gutscheine für den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel oder Gesundheitsprodukte gewährt, fällt dies unter die Richtlinie. Solche Maßnahmen fördern den Konsum nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und können Verbraucher dazu verleiten, Medikamente zu erwerben, ohne deren Notwendigkeit sorgfältig abzuwägen. Deshalb dürfen Mitgliedstaaten diese Praxis verbieten.
Bedeutung der Entscheidung
Mit diesem Urteil bestätigt der EuGH, dass die Mitgliedstaaten in der Arzneimittelwerbung gewisse Freiheiten haben, solange sie sich an die Vorgaben des EU-Rechts halten. Während Preisnachlässe und bestimmte Geldprämien zulässig sein können, dürfen nationale Gesetzgeber Werbemaßnahmen verbieten, die Verbraucher in ihrer Kaufentscheidung unangemessen beeinflussen könnten.
Stichwörter: EU Gerichtshof, Medizin, Werbung
Kategorie: EU, News, Unternehmen