Ampel: Lohnsteuerbelastung soll gerechter verteilt werden
Juli 26, 2024 1:30 pm Schreibe einen KommentarGesetz zur Steuerfortentwicklung
Das Bundeskabinett hat jüngst den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Mit diesen Gesetzentwürfen werden die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt.
Bundesfinanzminister Christian Lindner: „Wir bewahren die arbeitende Bevölkerung auch in den kommenden beiden Jahren vor schleichenden Steuererhöhungen. Der Staat darf kein Inflationsgewinner sein.
Grundfreibetrag & Kinderfreibetrag
Gleichzeitig erhöhen wir den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag, zunächst rückwirkend für 2024 und dann auch für 2025 und 2026. Solange wir für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler noch keinen Automatismus – keinen „Tarif auf Rädern” – haben, müssen regelmäßig die Gesetze angepasst werden. Insgesamt werden wir Menschen und Betriebe um 30 Milliarden Euro entlasten. Gleichzeitig setzen wir erste Maßnahmen unserer Wachstumsinitiative um, damit der Standort Deutschland wieder attraktiver wird.”
Freistellung des Existenzminimums und Verbesserungen für Familien mit Kindern
Die Anpassungen im Einkommensteuertarif stellen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicher. Sie verhindern außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen trotz immer noch erhöhter Inflation eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung.
Mit der weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11 784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für das Jahr 2024 sichergestellt. Diese Anpassung muss noch in diesem Jahrumgesetzt werden. Für die Jahre 2025 und ab 2026 soll der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12 084 Euro bzw. um 252 Euro auf 12 336 Euro angehoben werden. Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des sogenannten Reichensteuersatzes – sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden.
Signifikante Verbesserungen für Kinder und Familien sollen durch die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6 612 Euro, für den Veranlagungszeitraum 2025 um weitere 60 Euro auf 6 672 Euro sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 noch einmal um 156 Euro auf 6 828 Euro geschaffen werden. Zusätzlich soll das Kindergeld zum 1. Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich angehoben werden. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.
Der tatsächliche Anpassungsbedarf wird sich aus den Werten der Herbstprojektion ergeben, die Grundlage für den im Herbst zu erstellenden 15. Existenzminimumbericht und den ebenfalls im Herbst zu erstellenden 6. Steuerprogressionsbericht sind.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wird zudem der Sofortzuschlag im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG um 5 Euro auf 25 Euro erhöht, um für Kinder und Jugendliche die Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilnahme an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern.
Gerechtere Lohnsteuerbelastung
Steuerklassen III und V
Durch die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab dem 1. Januar 2030 kann die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden. Damit wird eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht.
Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Mit dem Entwurf wird verlässlich und transparent klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Wichtiges demokratisches Engagement von gemeinnützigen Körperschaften wird unterstützt und gefördert. Außerdem wurde eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen.
Umsetzung von ersten Maßnahmen der Wachstumsinitiative
Mit dem Gesetzentwurf wird die Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung umgesetzt. Mit dieser Maßnahme wird ein einfaches, bürokratiearmes und digitalisierungstaugliches Abschreibungsinstrument zur Verfügung gestellt. Es wird die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fortgeführt und wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, angehoben. Und schließlich enthält der Gesetzentwurf eine Regelung zur Forschungszulage, nach der der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag für nach dem 31. Dezember 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. Euro angehoben wird.
Weitere steuerliche Regelungen
Um die Belastungen des Rentensystems zu reduzieren, soll mit dem Generationenkapitalgesetz eine Stiftung mit der Bezeichnung „Generationenkapital“ errichtet werden. Aus den Überschüssen der Stiftung soll ein Finanzierungsbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung geleistet werden. Da eine Besteuerung der Stiftung zu Lasten der Rendite und damit letztlich auch der an die Rentenversicherung weitergabefähigen Beträge gehen würde, soll die Stiftung aus Gründen des Gemeinwohls teilweise steuerbefreit werden. Um den Auftrag aus dem Koalitionsauftrag umzusetzen, wird die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen unter engen Voraussetzungen auch auf bestimmte innerstaatliche Gestaltungen ausgedehnt. Schließlich soll mit der elektronischen Übermittlung der Sterbefallanzeigen an die Erbschaftsteuer-Finanzämter nicht nur der Versand von Papier reduziert, sondern auch eine möglichst medienbruchfreie Verarbeitung der übermittelten Informationen erreicht werden.

Redaktionelle Infos
Existenzminimum in einigen europäischen Ländern für das Jahr 2024
1. **Frankreich**:
Das steuerliche Existenzminimum in Frankreich beträgt für 2024 etwa 6.108 Euro pro Jahr. Dies stellt sicher, dass Einkommen bis zu diesem Betrag von der Einkommensteuer befreit sind.
2. **Spanien**:
In Spanien beträgt das steuerliche Existenzminimum etwa 5.550 Euro pro Jahr. Diese Freistellung variiert jedoch je nach familiärer Situation und Anzahl der Kinder.
3. **Italien**:
Italien hat ein Existenzminimum, das stark von der familiären Situation abhängt. Der Grundfreibetrag für Alleinstehende beträgt etwa 8.174 Euro pro Jahr. Für Familien mit Kindern erhöht sich dieser Betrag entsprechend.
4. **Luxembourg**:
Luxemburg hat eines der höchsten Existenzminima in Europa. Der Grundfreibetrag beträgt etwa 11.265 Euro pro Jahr, und er erhöht sich für Familien mit Kindern.
5. **Schweiz**:
In der Schweiz variiert das Existenzminimum stark nach Kanton. Der durchschnittliche Freibetrag liegt jedoch bei etwa 18.000 CHF (etwa 16.800 Euro) pro Jahr.
6. **Niederlande**:
In den Niederlanden beträgt der steuerfreie Grundfreibetrag etwa 9.390 Euro pro Jahr. Dies gilt für Alleinstehende, während sich der Betrag für Paare erhöht.
7. **Schweden**:
Schweden hat ein Existenzminimum von etwa 13.100 SEK (ca. 1.220 Euro) pro Monat. Dies entspricht einem jährlichen Betrag von etwa 14.640 Euro. Dieser Betrag berücksichtigt die hohen Lebenshaltungskosten in Schweden.
8. **Dänemark**:
In Dänemark beträgt der Grundfreibetrag etwa 46.700 DKK (ca. 6.270 Euro) pro Jahr. Auch hier können sich die Beträge je nach persönlicher und familiärer Situation ändern.
9. **Norwegen**:
Norwegen hat ein steuerliches Existenzminimum von etwa 54.650 NOK (ca. 5.000 Euro) pro Jahr für Alleinstehende. Dieser Betrag variiert ebenfalls je nach familiärer Situation.
Diese Beträge stellen die Grundfreibeträge dar, bis zu denen keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Je nach Land und spezifischer persönlicher Situation können diese Beträge variieren.
Quellen
https://www.bundesfinanzministerium.de/
Lebenshaltungskosten für 2024 variieren erheblich zwischen den verschiedenen europäischen Ländern
1. **Frankreich**: Der Lebenshaltungskosten-Index beträgt 63,72, was Frankreich zu einem der teureren Länder in Europa macht. Durchschnittlich liegen die monatlichen Kosten bei etwa 3.584 Euro.
2. **Spanien**: Spanien hat einen Lebenshaltungskosten-Index von 47,29. Die monatlichen Lebenshaltungskosten betragen hier im Durchschnitt etwa 2.540 Euro, was es relativ erschwinglich macht im Vergleich zu anderen westeuropäischen Ländern.
3. **Italien**: Mit einem Lebenshaltungskosten-Index von 56,19 liegen die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben bei etwa 3.023 Euro. Italien ist moderat teuer, wobei die Kosten in großen Städten wie Rom oder Mailand höher sein können.
4. **Luxemburg**: Luxemburg hat einen sehr hohen Lebenshaltungskosten-Index von 62,43 und die monatlichen Lebenshaltungskosten liegen durchschnittlich bei etwa 4.767 Euro. Dies ist eines der teuersten Länder in Europa.
5. **Schweiz**: Die Schweiz hat einen Lebenshaltungskosten-Index von etwa 121,01, was sie zu einem der teuersten Länder der Welt macht. Die durchschnittlichen monatlichen Kosten betragen etwa 6.000 CHF (ca. 5.400 Euro).
6. **Niederlande**: In den Niederlanden beträgt der Lebenshaltungskosten-Index 63,12. Die monatlichen Lebenshaltungskosten liegen bei etwa 4.767 Euro. Städte wie Amsterdam und Rotterdam sind besonders teuer.
7. **Schweden**: Schweden hat einen Lebenshaltungskosten-Index von 59,31, mit durchschnittlichen monatlichen Ausgaben von etwa 5.025 Euro. Die hohen Lebenshaltungskosten reflektieren die hohen Gehälter und den Lebensstandard im Land.
8. **Dänemark**: Mit einem Index von etwa 66, Dänemark gehört ebenfalls zu den teureren Ländern Europas, mit durchschnittlichen monatlichen Kosten von etwa 4.500 Euro. Kopenhagen ist besonders teuer.
9. **Norwegen**: Norwegen hat einen hohen Lebenshaltungskosten-Index von etwa 60, was zu monatlichen Lebenshaltungskosten von etwa 4.600 Euro führt. Auch hier sind die Kosten in den größeren Städten wie Oslo höher.
Diese Indizes und Durchschnittswerte geben einen allgemeinen Überblick und können je nach Stadt und Lebensstil variieren. Weitere detaillierte und aktuelle Informationen finden Sie auf Plattformen wie Numbeo und anderen spezialisierten Webseiten für Lebenshaltungskosten.
Quellen
https://de.numbeo.com/lebenshaltungskosten/startseite
https://auswandern-info.com/
- https://www.bundesfinanzministerium.de
- CC
- https://internet-weekly.de/steuerzahlergedenktag-2024-am-11-juli-von-1-euro-bleiben-nur-474-cent/
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