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Anliegen des Deutschen Bauernverbandes zur Umweltkonferenz

Juni 1, 2023 8:52 pm Veröffentlicht von

Standpunkte des Bauernverbandes

Die Tagesordnung der jüngsten Frühjahr – Umweltkonferenz deckt die umweltpolitische Agenda der kommenden Monate ab. Zu diesen Fragen will der Deutsche Bauernverband (DBV) nachfolgend seine Anliegen zusammenfassen.

1. Internationale Themen und EU-Themen

Eine Patentierung von Tieren und Pflanzen hemmt den Züchtungsfortschritt und wird grundsätzlich abgelehnt.

Bezug: TOP 6
Der Umgang mit dem Klimawandel und der Klimaanpassung sind gemeinsame Aufgaben für Landwirte und Züchter, die neue Wege erfordern. Ohne die neuen Züchtungstechniken (New Breeding Techniques -7 NBT) werden diese Herausforderungen nicht zu meistern sein. Daher sollte der Werkzeugkasten der Pflanzenzüchtung um dieses Instrument erweitert werden. Dazu ist ein neuer und anderer Rechtsrahmen unerlässlich, weil das derzeitige Gentechnikrecht für die NBT nicht sinnvoll anwendbar ist.

Die NBT bieten auch Vorteile bei der deutlichen Beschleunigung des Züchtungsprozesses und der schnelleren Domestizierung alter Landsorten oder stressresistenter Wildpflanzen. Die Anwendungsbereiche liegen in der Verbesserung von Ertrags- und Wachstumseigenschaften, einer verbesserten Nahrungs- und Futtermittelqualität und einer verbesserten Krankheitsresistenz . Die Genomeditierung kann hier den Werkzeugkasten der Pflanzenzüchtung erweitern und hat unter den richtigen Rahmenbedingungen großes Potential,auch für die Erreichung der Farm-to-Fork­ Strategieziele.

Gleichwohl sieht der Berufsstand mit großer Sorge, dass das bisherige erfolgreiche System des Sortenschutzes dadurch ausgehebelt wird, dass nach derzeitiger Rechtslage genomeditierte Sorten unter das Patentrecht fal en können. Damit würde die weitere Verwendung von geschütztem Material und die gemeinschaftliche Nutzung des Zuchtfortschritts drastisch eingeschränkt. Es darf grundsätzlich keine Patentierung auf Organismen, biologisches Material oder Gensequenzen geben. Das ist sowohl eine ethische Frage als auch eine klare Forderung von Seiten der Landwirtschaft. Ein solcher Einstieg in Biopatente hätte nach Einschätzung des DBV negative Folgen insbesondere für die mittelständischen Züchter in Deutschland und Europa. Es ist zu befürchten, dass eine nicht unerhebliche Zahl an Unternehmen aus dem Markt ausscheidet und die missbräuchliche Nutzung von Patentansprüchen stark zunimmt. Auch eine Ausdünnung der gezüchteten Kulturarten ist wahrscheinlich. NBT würden mit dem Einstieg in Biopatente scheitern. Dies wäre auch nicht im Sinne der Landwirtschaft. Dementsprechend wird der Berufsstand die Bemühungen für eine Freigabe der Methoden nicht mehr unterstützen, sofern sie mit Patenten verbunden sind.

Nicht nur von Seiten der Konsumenten besteht der Wunsch, zukünftig eine Kennzeichnung,der mit Hilfe von NBT gezüchteten Sorten, zu etablieren. Auf diesem Weg wird die Wahlfreiheit für alle Beteiligten in der Kette gewährleistet. Die Kennzeichnung stellt einen wichtigen Baustein auf dem Weg der Zulassung der NBT dar und sollte unterstützt werden.

2. Umweltpolitik. Nachhaltige  Entwicklung

Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz muss Perspektiven für die Betriebe entwickeln.

Bezug: TOP 7

Richtschnur für die Umsetzung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) muss das Prinzip der Freiwilligkeit für die betroffenen Landwirte und Grundeigentümer sein. Zudem muss ein Konsens darüber bestehen, dass bei dem ANK nur tatsächlich dem Klimaschutz dienende Maßnahmen umgesetzt und Verlagerungseffekte bei den Maßnahmen im ANK vermieden werden. Im Sinne der Akzeptanz und der erfolgreichen Umsetzung des ANK für den Klimaschutz müssen alle geplanten Maßnahmen gemeinsam mit den Bauern und anderen Landnutzern entwickelt werden und wirtschaftliche Perspektiven aufzeigen. Das Aktionsprogramm muss den Bauern Planungssicherheit bieten, insbesondere bei der Wiedervernässung von Mooren. Eine langsame Verdrängung durch eine sukzessive Verschärfung des Ordnungsrechts ist für die Landwirte nicht akzeptabel und würde einen nicht vertretbaren Eingriff in die Eigentums- und Nutzungsrechte darstellen. Sowohl für Maßnahmen der Kohlenstoffbindung in Böden oder im Wald als auch für die Wiedervernässung müssen ökonomische Anreize und Entschädigungszahlungen weit über das Jahr 2030 hinaus garantiert sein.

Mit Programmen mit einer Laufzeit von 5 oder 10 Jahren wird insbesondere eine Wiedervernässung von Mooren nicht realisierbar sein. Für die Kohlenstoffbindung in Böden und Wäldern bedarf es finanzieler Anreizsysteme außerhalb der Europäischen Agrarpolitik zur Förderung freiwilliger Klimaschutzleistungen in der Land­ und Forstwirtschaft. Zudem muss bei allen Maßnahmen des ANK berücksichtigt werden, dass diese produktionsintegriert umgesetzt werden und nicht zum Verlust von Produktionsflächen führen. Ansonsten wäre eine klimaschädliche Verlagerung der Produktion die Folge. Das Aktionsprogramm darf nicht zu einem Stilllegungsprogramm für landwirtschaftliche Flächen werden.

Der DBV unterstützt die Forderung der Umweltminister mehr Transparenz über die für die einzelnen Handlungsfelder zur Verfügung stehenden Mittel im ANK herzustellen. Kritisch beurteilt der DBV aber das geplante Vorhaben, wesentliche Mittel aus dem ANK in den Flächenerwerb sowie den Aufbau von Personalkapazitäten zu stecken. Flächenkauf und Personalaufbau stellen keine Klimaschutzmaßnahmen dar, binden aber große Geldbeträge. Stattdessen sollten die Mittel vielmehr in die Entwicklung und die Umsetzung in gemeinsam mit den Landwirten und Grundeigentümer getragenen Konzepten fließen und damit wirtschaftliche Perspektiven aufzeigen sowie Fördermittel für die landwirtschaftlichen Betriebe, Grundeigentümer und Pächter bereitstellen.

3. Naturschutz und nachhaltige Naturnutzung. Landschaftspflege. Umweltschutz und Landwirtschaft

Neubewertung des Schutzstatus Wolf.

Bezug TOP 18 und 19
Der günstige Erhaltungszustand der baltisch-osteuropäischen Population des Wolfes, zu der auch der weit überwiegende Teil des Wolfsbestandes in Deutschland zählt, ist gegeben. Darüber gibt es wissenschaftlich keinen Zweifel. Der DBV fordert mit Nachdruck, dass der günstige Erhaltungszustand des Wolfes nunmehr auch endlich gegenüber der EU-Kommission erklärt wird. Ein weiteres Hinauszögern dieser Meldung – des günstigen Erhaltungszustandes und damit der Schaffung der Grundlage für eine aktive Regulierung des Wolfsbestandes – nimmt eine weitere Gefährdung der Weidetierhaltung in Deutschland billigend in Kauf und hat die Aufgabe der Haltung von Schafen, Ziegen, Rindern, Pferden und landwirtschaftlichen Wildtieren auf der Weide in einer Vielzahl von Betrieben zur Folge. Daneben ist eine Vereinfachung des Entnahmeverfahrens für auffällige Wölfe oder Wolfsrudel dringend erforderlich, denn die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes mit dem neuen § 45 a ist zu bürokratisch, wird in der Praxis vor Gericht beklagt oder scheitert an den Anforderungen des Herdenschutzes. Letztlich sind Bund und Länder gefordert, nach dem Vorbild anderer europäischer Mitgliedsstaaten ein Verfahren zur  Bestimmung eines Akzeptanzbestandes  und einer Entnahmequote im Bundesnaturschutzgesetz  zu verankern. Dies ist auch erforderlich, um das im Koalitionsvertrag vorgesehene  regional differenzierte  Bestandsmanagement  umzusetzen.

4. Weiteres

Ein Tierwohlvorrang allein im Baurecht läuft ins Leere, wenn nicht gleichzeitig die TA Luft entsprechend angepasst wird. Wie auch die Sonder-Agrarministerkonferenz muss die Umweltministerkonferenz eine einheitliche Anwendung der TA Luft sicherstellen, um höhere Tierwohlstandards möglich zu machen. Da weitreichende  Veränderungen der Stallanlagen im Hinblick auf Außenklima  und Auslauf politisch und gesellschaftlich gefordert sind, muss es dafür vereinfachte Änderungsgenehmigungen  geben. Dazu gehören neben den Anpassungen  im Baurecht vor allem Erleichterungen im Immissionsschutzrecht. Erfolgt hier keine Änderung im Sinne eines eindeutigen Tierwohlvorrangs, laufen die geplanten Erleichterungen im Baurecht ins Leere.

Hier haben die Agrar- und die Umweltministerkonferenz eine besondere Verantwortung für eine entsprechende Überarbeitung der TA Luft und des BlmSchG. Gemeinsame Vorgaben für Auslegung und Verwaltungsvollzug der bestehenden TA Luft sind dringend erforderlich, sind aber nur ein erster Schritt. Nachvollziehbar ist die Einbeziehung der Haltungsstufen mit Außenklima und mehr Platz in die Definition der „qualitätsgesicherten Haltungsverfahren” nach TA Luft. Nicht ersichtlich ist allerdings, wie diese Betriebe dem dann immer noch sehr hohen Ambitionsniveau im Emissionsschutz gerecht werden können. Unabhängig von der Definition „qualitätsgesicherter Haltungsverfahren” in der TA Luft wird eine Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes  für erforderlich gehalten, um überhaupt Änderungen vorhandener Stallbauten im Sinne des Tierwohls realisieren zu können.

Erforderlich ist eine Privilegierung oder Abweichung von den Vorgaben für eine Änderungsgenehmigung des BlmSchG (§ 6 Abs. 3) im Sinne einer „Tierwohl­ Verbesserungsgenehmigung”, also eine geänderte Abwägung der Schutzgüter Umwelt und Tierwohl.

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