Aufenthaltsrecht 2027: Diese Mindestbeträge müssen Ausländer nachweisen
September 1, 2026 5:20 pmMindestbeträge für den Lebensunterhalt bei Aufenthaltserlaubnissen ab 2027
Für bestimmte Aufenthaltserlaubnisse gelten im Jahr 2027 festgelegte monatliche Mindestbeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Bundesministerium des Innern hat die entsprechenden Beträge auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes bekannt gegeben. Ihre Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck und den maßgeblichen Bedarfssätzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Bei einer betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung beträgt der monatlich zugrunde gelegte Bedarf 959 Euro. Dieser Betrag gilt für die entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 16a des Aufenthaltsgesetzes.
In den übrigen Fällen nach Paragraf 16a sowie bei Aufenthaltserlaubnissen nach den Paragrafen 16b, 16c, 16e und 16f liegt der monatliche Bedarf bei 992 Euro. Ausgenommen sind Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Vorbereitung auf ein Studium dienen.
Für eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 16g wird der erforderliche monatliche Bedarf nach anderen Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes berechnet. Hier beträgt der maßgebliche Betrag 666 Euro im Monat.
- Eine Besonderheit gilt bei den Unterkunftskosten. Werden Miet- und Nebenkosten von weniger als 380 Euro nachgewiesen, verringert sich der erforderliche Nachweis für den Lebensunterhalt entsprechend.
- Die Beträge gelten für das Jahr 2027 und bestimmen, welche monatlichen Mittel bei den genannten Aufenthaltserlaubnissen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugrunde gelegt werden.
Migrationspolitik: Büro „Internationale Migrationszusammenarbeit“ im BMI
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