
Bundesgerichtshof entscheidet: Keine Entschädigung für unerwünschte Werbe-E-Mail
März 12, 2025 12:12 pmBGH stoppt DSGVO-Schadensersatz für Werbung per Mail
Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (VI ZR 109/23) entschieden, dass eine unerwünschte Werbe-E-Mail allein keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begründet. Damit wurde die Klage eines Verbrauchers, der wegen einer einmaligen Werbe-E-Mail 500 Euro Entschädigung gefordert hatte, abgewiesen.
Hintergrund des Falls
Der Kläger hatte im Januar 2019 beim Beklagten Briefkastenaufkleber mit der Aufschrift „Betteln und Hausieren verboten“ erworben. Im März 2020 erhielt er vom Verkäufer eine E-Mail mit Werbung für weitere Angebote – ohne vorherige Einwilligung. Der Kläger widersprach der Nutzung seiner Daten für Werbezwecke und forderte neben einer Unterlassungserklärung auch eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro nach Artikel 82 DSGVO. Das Amtsgericht hatte den Unterlassungsanspruch des Klägers anerkannt, wies aber den Schadensersatzanspruch zurück. Auch die Berufung vor dem Landgericht blieb erfolglos. Mit der nun zurückgewiesenen Revision hatte der Kläger seinen Anspruch vor dem BGH weiterverfolgt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH bestätigte, dass die Werbe-E-Mail ohne Einwilligung des Klägers einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt. Dennoch wurde der Schadensersatzanspruch abgelehnt, weil der Kläger keinen konkreten immateriellen Schaden nachweisen konnte. „Ein bloßer Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen“, stellte das Gericht fest. Auch ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten konnte nicht nachgewiesen werden, da die E-Mail lediglich an den Kläger selbst versandt wurde und nicht an Dritte gelangte.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung, dass Betroffene zwar einen Verstoß gegen die DSGVO geltend machen können, aber für einen Schadensersatzanspruch konkrete negative Folgen darlegen müssen. Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die mit Kunden in Kontakt treten – sie müssen Datenschutzverstöße vermeiden, um Rechtsstreitigkeiten zu verhindern. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass nicht jede Datenschutzverletzung automatisch zu einer finanziellen Entschädigung führt.
Das vollständige Urteil ist unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar.