EU-Kommission eröffnet zwei Steuerverfahren gegen Deutschland
Oktober 1, 2026 10:05 pmEU-Kommission eröffnet zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
In ihren Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren im Monat Oktober hat die Europäische Kommission zwei Entscheidungen gegen Deutschland gefällt. Die Verfahren betreffen die Sanktionierung von Verstößen gegen die Vorschriften zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung sowie die Mehrwertsteuerbefreiung von Dienstleistungen zur Verwaltung von Krediten und Sicherheiten.
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
Einführung von wirksamen Sanktionen für Verstöße gegen die in der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung festgelegten Vorschriften
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland,Estland, Lettland, Litauen und Ungarn einzuleiten, weil diese Länder es versäumt haben, Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die in der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Richtlinie 2011/16/EU des Rates , DAC) festgelegten Vorschriften einzuführen.
Im deutschen, estnischen, lettischen, litauischen und ungarischen Recht sind Sanktionen vorgesehen, die offenbar nicht ausreichen, um multinationale Unternehmensgruppen oder Einzelpersonen, die mit aggressiver Steuerplanung durch grenzüberschreitende Steuergestaltungen in Verbindung stehen, von Verstößen abzuhalten. Zudem bieten die Sanktionsrahmen oft keine Möglichkeit, der Schwere, dem Ausmaß oder der Wiederholung der Verstöße gegen die DAC-Vorschriften, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuwiderhandelnden oder der wirtschaftlichen Anreize für die beteiligten Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung Rechnung zu tragen. Diese Mängel könnten die Qualität, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der gemäß der DAC für den Austausch zwischen den Steuerbehörden bereitgestellten Informationen beeinträchtigen. Unwirksame Sanktionsrahmen schwächen das Funktionieren der Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich in der Union.
Die Kommission ergreift diese Verfahrensschritte nach der Veröffentlichung zweier Berichte des Europäischen Rechnungshofs (Sonderbericht 03/2021 über den Austausch von Steuerinformationen in der EU und Sonderbericht 27/2024 über die Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und der Steuervermeidung durch Unternehmen), in denen die Notwendigkeit wirksamer Durchsetzungsmechanismen in den Mitgliedstaaten hervorgehoben wird. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an Deutschland, Estland, Lettland, Litauen und Ungarn, die nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten.
Mehrwertsteuerbefreiung von Dienstleistungen zur Verwaltung von Krediten und Sicherheiten
Die Europäische Kommission hat zudem beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten, weil das Land die Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Ratesüber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem („Mehrwertsteuerrichtlinie“) nicht korrekt umsetzt und anwendet.
Gemäß diesen Bestimmungen müssen die Mitgliedstaaten unter anderem die Verwaltung von Krediten bzw. von Kreditsicherheiten durch den Kreditgeber von der Mehrwertsteuer befreien. Nach Ansicht der Kommission erfassen die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Mehrwertsteuerrechts diese Dienstleistungen nicht, weswegen bestimmte Dienstleistungen, wie beispielsweise von Konsortialführern gewährte offene Konsortialkredite, mehrwertsteuerpflichtig sind, was gegen das EU-Recht verstößt. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Erhält sie keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahmen an das Land zu richten.
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EU-Recht: EU – Kommission eröffnet wieder Vertragsverletzungsverfahren gegen einige Mitgliedstaaten
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