EU-Wettbewerbsrecht: EU-Kommission verhängt über 157 Mio. € gegen Gucci, Chloé und Loewe
Oktober 16, 2025 6:43 pmKommission: wegen wettbewerbswidriger Preisbindungspraktiken Geldbußen von mehr als 157 Mio. EUR
Die Europäische Kommission hat gegen die Modeunternehmen Gucci, Chloé und Loewe Geldbußen verhängt, weil diese unter Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften Weiterverkaufspreise festgesetzt hatten. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die drei Unternehmen die Möglichkeiten der unabhängigen Einzelhändler, mit denen sie zusammenarbeiten, eingeschränkt haben, die Einzelhandelspreise in Internetshops und Ladengeschäften für Produkte, die von Gucci, Chloé und Loewe unter ihren jeweiligen Markennamen entworfen und verkauft wurden, selbst festzusetzen. Dies stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, das zu höheren Preisen und einer geringeren Auswahl für die Verbraucher führt.
Die endgültige Höhe der Geldbußen beläuft sich – nach Berücksichtigung der Zusammenarbeit aller drei Unternehmen mit der Kommission – auf insgesamt mehr als 157 Mio. EUR.
Die Zuwiderhandlung Gucci, Chloé und Loewe sind Modeunternehmen mit Sitz in Italien, Frankreich bzw. Spanien. Alle drei Unternehmen sind in den Bereichen Design, Herstellung und Vertrieb hochwertiger Modeprodukte wie Kleidung, Lederwaren und verschiedenen Accessoires tätig. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die drei Modeunternehmen eine vertikale Preisbindung vornahmen. Sie schränkten die Einzelhändler, die ihre Markenprodukte als unabhängige Händler über Internetshops und Ladengeschäfte weiterverkauften, dahin gehend ein, dass diese die Einzelhandelspreise für fast die gesamte Palette der von Gucci, Chloé und Loewe entworfenen und unter ihren jeweiligen Markennamen verkauften Produkte wie Kleidung, Lederwaren, Schuhe und Accessoires nicht selbst festsetzen konnten. Die Zuwiderhandlungen betrafen den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum. Konkret griffen die drei Modeunternehmen in die Geschäftsstrategien der Einzelhändler ein, indem sie diese beispielsweise dazu verpflichteten, nicht von i) den empfohlenen Einzelhandelspreisen, ii) Höchstrabatten und iii) bestimmten Schlussverkaufszeiträumen abzuweichen. In bestimmten Fällen wurde den Einzelhändlern auch, zumindest vorübergehend, untersagt, Preisnachlässe zu gewähren. Gucci, Chloé und Loewe versuchten, die Einzelhändler dazu zu bringen, die Preise und Verkaufsbedingungen anzuwenden, die sie selbst in ihren eigenen Direktverkaufskanälen anwendeten.
Um die Einhaltung ihrer Preispolitik zu gewährleisten, überwachten die drei Modeunternehmen die Preise der Einzelhändler und forderten abweichende Einzelhändler auf, ihre Vorgaben einzuhalten. Die Einzelhändler hielten sich im Allgemeinen entweder von Anfang an oder auf entsprechende Aufforderungen hin an die Preispolitik der Unternehmen. Aufgrund dieser wettbewerbswidrigen Praktiken von Gucci, Chloé und Loewe konnten die Einzelhändler ihre Verkaufspreise nicht unabhängig festsetzen, sodass der Wettbewerb zwischen ihnen eingeschränkt wurde. Gucci, Chloé und Loewe wollten auf diese Weise ihre eigenen Direktverkäufe vor dem Wettbewerb vonseiten der Einzelhändler schützen. Darüber hinaus beschränkte Gucci den Onlineverkauf einer bestimmten Produktlinie, indem das Unternehmen die Einzelhändler aufforderte, den Onlineverkauf des Produkts einzustellen. Diese Anweisungen von Gucci wurden von den Einzelhändlern befolgt.
Die Praktiken endeten bei allen drei Modeunternehmen im April 2023, als die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in ihren Geschäftsräumen durchführte. In den heutigen Beschlüssen stellt die Kommission fest, dass die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in jedem der drei Fälle eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens darstellen, wonach Vereinbarungen und andere wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts verhindern oder einschränken können, verboten sind. Die drei Modeunternehmen agierten unabhängig voneinander. Die Zeiträume der Zuwiderhandlungen in den drei Fällen überschneiden sich jedoch, und viele der betroffenen Einzelhändler verkaufen Produkte von allen drei Modeunternehmen. Die drei Beschlüsse, die das oberste Marktsegment der Modebranche betreffen, senden ein starkes Signal an alle Marktteilnehmer gegen Preisbindungspraktiken beim Verkauf über das Internet und in Ladengeschäften. Dies stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, das zu höheren Preisen und einer geringeren Auswahl für die Verbraucher führt.
Geldbußen
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 festgesetzt. Bei der Festsetzung der Geldbußen hat die Kommission verschiedene Aspekte berücksichtigt, unter anderem Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen, den Umfang des betroffenen räumlichen Marktes sowie den Umsatz, den die drei Modeunternehmen im EWR während der Dauer der Zuwiderhandlungen mit direkten und indirekten Verkäufen der betreffenden Produkte erzielten. Darüber hinaus hat die Kommission anerkannt, dass die drei Modeunternehmen im Rahmen des kartellrechtlichen Kooperationsverfahrens mit der Kommission zusammengearbeitet haben. Die jeweiligen Geldbußenermäßigungen spiegeln den Zeitpunkt und den Wert der Kooperation in jedem der drei Fälle wider. So arbeiteten Gucci und Loewe mit der Kommission zusammen, indem sie in einem frühen Stadium der Untersuchung Beweise mit erheblichem Mehrwert vorlegten. Gucci legte insbesondere eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union offen, die der Kommission bis dato noch nicht bekannt war, während die von Loewe übermittelten Informationen es der Kommission ermöglichten, den zeitlichen Umfang der Zuwiderhandlung auszuweiten. Alle drei Modeunternehmen arbeiteten mit der Kommission zusammen, indem sie den Sachverhalt und die von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen gegen die EU-Kartellvorschriften ausdrücklich einräumten, sodass die Kommission die Fälle im Rahmen des kartellrechtlichen Kooperationsverfahrens abschließen konnte.
Gegen die drei Unternehmen werden folgende Geldbußen verhängt:
Hintergrund
Die Kommission leitete diese Untersuchungen von Amts wegen ein und führte im April 2023 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Gucci (Italien), Chloé (Frankreich) und Loewe (Spanien) durch. Im Juli 2024 leitete sie förmliche Verfahren ein. Nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens sind Vereinbarungen und Geschäftspraktiken, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken können, verboten. Die Durchführung des Artikels 101 AEUV ist in der Verordnung 1/2003 geregelt. Das Kooperationsverfahren, das sich an dem auf Kartelle anwendbaren, etablierten Vergleichsverfahren orientiert, kann in Fällen von Marktmissbrauch zur Anwendung kommen, in denen Unternehmen bereit sind, ihre Haftung für eine Zuwiderhandlung gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften (einschließlich des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung) anzuerkennen.
Das Kooperationsverfahren ist für die Kommission einfacher und schneller, während die kooperierenden Unternehmen im Gegenzug eine Ermäßigung der Geldbuße erhalten können. Bei der Prüfung, ob ein Kooperationsverfahren im konkreten Fall infrage kommt, berücksichtigt die Kommission, wie wahrscheinlich es ist, dass mit dem betreffenden Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist eine Einigung erzielt werden kann. Die Unternehmen haben weder ein Recht auf Anwendung des Kooperationsverfahrens noch sind sie dazu verpflichtet, diesen Weg zu wählen. Geldbußen für Unternehmen, die gegen EU-Kartellvorschriften verstoßen haben, fließen in den Gesamthaushalt der EU. Diese Einnahmen sind nicht für bestimmte Ausgaben vorgesehen. Stattdessen werden die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt für das Folgejahr entsprechend gekürzt.
Somit tragen die Geldbußen zur Finanzierung der EU bei und entlasten die Steuerzahler. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesen Beschlüssen unter den Nummern AT.40840 (Gucci), AT.40880 (Chloé) und AT.40881 (Loewe) im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website zur Wettbewerbspolitik veröffentlicht. Instrument für Hinweisgeber Die Europäische Kommission hat ein Instrument eingerichtet, über das Einzelpersonen oder Unternehmen die Kommission leichter über wettbewerbswidriges Verhalten informieren können, ohne ihre Identität preiszugeben.
Die Anonymität der Hinweisgeber (Whistleblower) wird durch ein ausgefeiltes Kommunikationssystem mit Verschlüsselung gewahrt, über das Mitteilungen ausgetauscht werden können. Das Instrument kann über diesen Link aufgerufen werden. Schadensersatzklagen Personen und Unternehmen, die von den beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind abschließende Beschlüsse der Kommission in Verfahren vor nationalen Gerichten ein verbindlicher Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Die nationalen Gerichte können Betroffenen auch dann Schadensersatz zusprechen, wenn die Kommission Geldbußen gegen die Unternehmen verhängt hat. Die von der Kommission verhängten Geldbußen werden dabei nicht mindernd angerechnet.
Durch die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen ist es für Opfer wettbewerbswidriger Verhaltensweisen einfacher geworden, Schadensersatz zu erhalten. Weitere Informationen über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie ein praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs sind hier abrufbar.
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Stichwörter: EU Wettbewerbsrecht
Kategorie: EU, Unternehmen