Gesundheitsmarketing: Reichweite ja, aber rechtliche Grenzen
November 12, 2025 7:26 pmOberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung in Instagram-Story für nicht medizinisch indizierten operativ-chirurgischen Eingriff (Höckernase)
Das Gericht entschied, dass das Posten von Bildern und Videos in Story-Form unter das Verbot unlauterer Vorher-/Nachher-Werbung fällt, wenn der Eingriff – wie hier die Entfernung eines Nasenhöckers – nicht medizinisch notwendig ist. Die Beklagte, Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie in Frankfurt am Main, hatte auf Instagram über eine Nasenoperation berichtet und die Patientin in mehreren Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff gezeigt.
Ob eine medizinische Indikation bestand, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen; die Berufung vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) hatte Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch zu. Zur Begründung stellte der Senat darauf ab, dass nach dem Heilmittelwerbegesetz für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit nicht „mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff“ geworben werden darf.
Hier sei unstreitig, dass die Patientin eine kleinere, huckelfreie Nase wünschte und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ litt; Anhaltspunkte für eine medizinische Erforderlichkeit der Höckerentfernung und Nasenmodellierung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Geworben wurde ausschließlich mit der äußeren, ästhetischen Veränderung. Als vergleichende Darstellung genügt, dass eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen den gesamten Behandlungsverlauf sichtbar macht; es ist unschädlich, wenn Vorher-/Nachher-Aufnahmen nicht unmittelbar nebeneinander oder zeitlich direkt hintereinander erscheinen.
Zweck des Werbeverbots ist es, suggestive und irreführende Anreize zu vermeiden, durch die sich Personen unnötigen, mit erheblichen Gesundheitsrisiken verbundenen Schönheitsoperationen aussetzen. Diese Schutzrichtung erfordert eine großzügige Anwendung der Norm, die auch neuere Werbeformen wie Instagram-Stories erfasst; gerade Stories können Adressaten eher zu nicht notwendigen Eingriffen verleiten als statische Vorher-/Nachher-Fotos. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision beim BGH beantragen. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2025, Az. 6 U 40/25; vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2025, Az. 3-10 O 5/24.
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