IW: Online-Shop-Betreiber – Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben für barrierefreie Webseiten
November 12, 2024 2:34 pm Schreibe einen KommentarFrühzeitig für Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vorbereiten
München. Ab dem 28. Juni 2025 tritt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, welches Online-Shop-Betreiber verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen einen uneingeschränkten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen.
Erforderliche Maßnahmen für Online-Shop-Betreiber
1. Einhaltung der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG):** Die WCAG 2.1 des World Wide Web Consortiums (W3C) bieten Richtlinien zur Gestaltung barrierefreier Webinhalte. Diese umfassen Aspekte wie wahrnehmbare Inhalte, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit der Webseite.
2. Technische Anpassungen:
– Alternativtexte für Bilder: Bereitstellung von Textbeschreibungen für visuelle Inhalte, um sie für Screenreader zugänglich zu machen.
– Tastaturbedienbarkeit: Sicherstellung, dass alle Funktionen der Webseite ohne Maus nutzbar sind.
– Kontrastverhältnisse: Verwendung ausreichender Kontraste zwischen Text und Hintergrund zur Verbesserung der Lesbarkeit.
3. Inhaltliche Anpassungen:
– Einfache Sprache: Verwendung klarer und verständlicher Formulierungen, um die Zugänglichkeit für alle Nutzergruppen zu erhöhen.
– Strukturierte Inhalte: Einsatz von Überschriften, Listen und Absätzen zur besseren Orientierung.
Verfügbare Tools zur Überprüfung der Barrierefreiheit
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Rechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Unternehmen, die die Anforderungen des BFSG nicht erfüllen, drohen ab dem 28. Juni 2025 empfindliche Bußgelder. Es ist daher ratsam, frühzeitig mit der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zu beginnen, um rechtliche Risiken zu minimieren und einen inklusiven Zugang für alle Nutzer zu gewährleisten.
Redaktionelle Infos
Wissen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das **Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)** ist ein deutsches Gesetz, das die EU-Richtlinie 2019/882, bekannt als European Accessibility Act (EAA), in nationales Recht umsetzt. Es zielt darauf ab, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu verbessern, um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Wirtschaftlich verfolgt das BFSG mehrere Ziele:
1. **Erweiterung des Kundenkreises**: Durch barrierefreie Angebote können Unternehmen eine größere Zielgruppe erreichen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, was zu einer Umsatzsteigerung führen kann.
2. **Wettbewerbsvorteil**: Unternehmen, die frühzeitig Barrierefreiheit umsetzen, positionieren sich als fortschrittlich und kundenorientiert, was ihre Marktstellung stärken kann.
3. **Rechtssicherheit**: Die Einhaltung des BFSG schützt Unternehmen vor rechtlichen Konsequenzen und möglichen Bußgeldern.
4. **Förderung von Innovationen**: Die Entwicklung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen kann zu neuen, innovativen Lösungen führen, die auch anderen Kundengruppen zugutekommen.
5. **Stärkung des Binnenmarktes**: Einheitliche Barrierefreiheitsstandards innerhalb der EU erleichtern den grenzüberschreitenden Handel und fördern den Wettbewerb.
Insgesamt trägt das BFSG dazu bei, den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen für alle Menschen zu verbessern und gleichzeitig wirtschaftliche Chancen für Unternehmen zu schaffen.
Quelle
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.html
Wie aufwändig ist das BFSG für kleine und große Firmen?
Das **Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)** verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Der damit verbundene Aufwand variiert je nach Unternehmensgröße und -struktur.
**Kleinstunternehmen** (weniger als 10 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder -bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro) sind von den Anforderungen des BFSG in Bezug auf Dienstleistungen ausgenommen. Für diese Unternehmen besteht keine gesetzliche Verpflichtung, ihre Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Allerdings können sie freiwillig Maßnahmen ergreifen, um ihre Angebote für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen.
**Große Unternehmen** sind verpflichtet, die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG umzusetzen. Der Aufwand hierfür kann erheblich sein und umfasst:
– **Technische Anpassungen**: Überarbeitung von Websites, mobilen Anwendungen und digitalen Plattformen, um Barrieren zu beseitigen.
– **Schulungen**: Mitarbeiterschulungen zur Sensibilisierung und Implementierung barrierefreier Lösungen.
– **Prozessanpassungen**: Integration von Barrierefreiheit in Entwicklungs- und Designprozesse.
Die genaue Höhe des Aufwands hängt von Faktoren wie der Komplexität der bestehenden Systeme und dem Umfang der angebotenen Produkte und Dienstleistungen ab. Unternehmen sollten frühzeitig mit der Planung und Umsetzung beginnen, um den Anforderungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 28. Juni 2025 gerecht zu werden.
Es ist ratsam, spezialisierte Beratungsdienste in Anspruch zu nehmen, um den Umstellungsprozess effizient zu gestalten und sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.
Quelle
https://www.ihk.de/duesseldorf/recht-und-steuern/recht/merkblaetter-von-a-bis-z/barrierefreiheit-ab-juni-2025-fuer-unternehmen-pflicht-6275702
https://www.deloitte.com/de/de/issues/sustainability-climate/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-bfsg.html
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