Kartellverstoß: Preis – Skandal bei Sennheiser
Juni 17, 2025 3:13 pmGeheime Absprachen, codierte Mails und Software-Überwachung
Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG (nachfolgend: „Sennheiser“) mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Eingeleitet wurde das Verfahren im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und einer Durchsuchungsaktion im September 2022.
Unter der Marke „Sennheiser“ werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Vertrieb von Audioprodukten, insbesondere Kopfhörern. Die Sonova AG mit Sitz in Stäfa (Schweiz) hat diesen Geschäftsbereich samt Mitarbeitenden und Markennutzungsrecht zum 1. März 2022 von Sennheiser übernommen. Der erworbene Geschäftsbereich, der bei der Sonova AG die Bezeichnung „Consumer Hearing“ trägt, wird seither von der Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH (nachfolgend: „Sonova“) und der Sonova Consumer Hearing GmbH, bei der es sich jeweils um hundertprozentige Tochtergesellschaften der Sonova AG handelt, geführt. Durch die Veräußerung hat sich Sennheiser aus dem Geschäftsbereich „Consumer Electronics“ vollständig zurückgezogen.
Der Vertrieb der Produkte im Geschäftsbereich „Consumer Electronics“ erfolgte über ein selektives Vertriebssystem. Danach mussten Händler, um Produkte von Sennheiser vertreiben zu dürfen, bestimmte 2 qualitative Selektionskriterien erfüllen. Um deren Einhaltung sicherzustellen, erfolgte seit dem Jahr 2015 ein Monitoring der Vertragshändler unter Einsatz einer für Sennheiser entwickelten Software, mit der durch Nutzung sog. „Crawler“ Onlineangebote für vordefinierte Artikel betrachtet werden konnten. Mitarbeitende von Sennheiser haben zumindest seit Oktober 2015 dieses Monitoring genutzt, um neben den üblichen Verhandlungen über Einkaufspreise mit den von ihnen kontaktierten deutschen Vertragshändlern auch Preisbindungsmaßnahmen über Verkaufspreise für „Premium-Kopfhörer“ an Endverbraucherinnen und Endverbraucher zu treffen. Niedrigpreisige Kopfhörer (unter 50 Euro) waren von der Preisbindung ebenso wenig betroffen wie „High-End-Kopfhörer“ (über 1.500 Euro) oder Soundbars. Die Abstimmungen bezogen sich grundsätzlich auf eine Anhebung der Endverbraucherpreise. Diese wurden dabei fortlaufend und systematisch beobachtet, wobei neben der bereits erwähnten Software auch Preisvergleichsdienste im Internet genutzt wurden. Die Vertriebsmitarbeiter von Sennheiser informierten sich
gegenseitig (zumeist) per E-Mail über (zu) niedrige Preise von Vertragshändlern und sandten sich Links zu den Preisvergleichsseiten oder entsprechende Screenshots zu. Intern war auch wörtlich von ,,Tiefstpreisen“ oder „Schweinepreisen“ die Rede. In dieses Preismonitoring waren auch Führungskräfte von Sennheiser involviert.
Intern wurde für die Preisbindungsmaßnahmen eine „Code-Sprache“ verwendet, welche sich auf die Einhaltung der selektiven Vertriebskriterien bezog. Diese interne Sprachregelung ging auf eine Auskunft von Rechtsanwälten im Rahmen kartellrechtlicher Compliance-Schulungen im Jahr 2015 zurück. Diese hatten darauf hingewiesen, dass Aufforderungen an den Handel, die Endverbraucherpreise anzupassen, unzulässig seien. Hinweise darauf, dass die Händler die vertraglichen Selektionskriterien zu erfüllen haben, seien indes zulässig. Die interne Sprachregelung diente mithin dem Zweck, den kartellrechtswidrigen Preisbindungsmaßnahmen einen legitimen Anschein zu verleihen und diese zu verschleiern. Im Jahr 2017 veranstalteten Vertriebsmitarbeiter von Sennheiser einen internen „Workshop“, auf dem eine konkrete Handlungsanweisung für die seit dem Jahr 2015 durchgeführten Preisbindungsmaßnahmen festgelegt wurde. Die Preisbindungsmaßnahmen erfolgten in unterschiedlicher Intensität insbesondere dann, wenn Endverbraucherpreise in hohem Maße unter der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) lagen oder nach entsprechenden Beschwerden von Händlern über nicht auskömmliche Endverbraucherpreise. Grundsätzlich vermieden die Vertriebsmitarbeitenden von Sennheiser bei Kontaktaufnahmen mit den Vertragshändlern ausdrückliche Aufforderungen, die Endverbraucherpreise anzupassen, und bedienten sich stattdessen Formulierungen, bei denen sie davon ausgingen, dass die Mitarbeitenden der Händler sie als entsprechende Aufforderungen zur Preisanpassung verstehen und dies auch umsetzen würden. Die derart angesprochenen Händler stimmten nach Interventionen von Sennheiser in der Regel einer Erhöhung der beanstandeten Endverbraucherpreise zu bzw. passten ihre Endverbraucherpreise nach oben an.
3 Nach dem Übergang des Geschäftsbereiches auf die Sonova AG wurden diese Preisbindungsmaßnahmen in geringerer Intensität und Häufigkeit bis zur Durchsuchung des Bundeskartellamts im September 2022 fortgesetzt. Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass Sennheiser und Sonova mit dem Bundeskartellamt umfassend kooperiert haben und das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnte. Die Bußgeldbescheide sind rechtskräftig. Gegen die beteiligten Händler sind aus Ermessensgründen keine Bußgeldbescheide ergangen, da der Schwerpunkt der Preisbindungsmaßnahmen bei Sennheiser bzw. Sonova lag.
Hinweis
Personen, denen aus dem Verstoß ein Schaden entstanden ist, können diesen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den Beteiligten ersetzt verlangen (§ 33a GWB). Dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid kommt im Hinblick auf die Feststellung des Verstoßes gegenüber dessen Adressat eine Bindungswirkung nach § 33b GWB zu. Wer einen Schadensersatzanspruch nach § 33a GWB glaubhaft machen kann, hat unter weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften nach § 33g GWB.
Der Fallbericht gibt den Stand vom Tag seiner Veröffentlichung wieder.
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Stichwörter: Bundeskartellamt, Sennheiser