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Milliarden für Schweden: Europäische Kommission billigt letzten Zahlungsantrag

August 31, 2026 6:14 pm Veröffentlicht von

Europäische Kommission billigt abschließenden Zahlungsantrag Schwedens

Die Europäische Kommission hat den dritten und letzten Zahlungsantrag Schwedens über 332,8 Millionen Euro aus der Aufbau- und Resilienzfazilität positiv bewertet. Die Fazilität bildet das Kernstück des europäischen Aufbauprogramms NextGenerationEU. Schweden ist damit der zweite Mitgliedstaat, der sämtliche Reformen und Investitionen seines nationalen Aufbau- und Resilienzplans umgesetzt hat.

Das Programm umfasst insgesamt 3,45 Milliarden Euro. Die Umsetzung wurde vor Ablauf der Frist Ende September abgeschlossen. Nach Einschätzung der Europäischen Kommission hat Schweden auch die sechs noch ausstehenden Zielvorgaben erfüllt. Damit sind alle 59 vereinbarten Meilensteine und Ziele erreicht.

  • Der abschließende Zahlungsantrag betrifft unter anderem Maßnahmen für den klimafreundlichen Umbau der Industrie und für die Bildung. Dazu gehört die Initiative „Industry Leap“. Sie unterstützt Projekte zur Entwicklung und Nutzung innovativer Technologien, die in der Industrie keine, geringe oder negative Treibhausgasemissionen verursachen.
  • Weitere Mittel fließen in die energetische Sanierung von Mehrfamilienhäusern. Die geförderten Arbeiten sollen die Energieeffizienz verbessern und den Energiebedarf der Gebäude senken. Außerdem wurden zusätzliche Studienplätze an Universitäten und anderen Hochschulen finanziert. Der Schwerpunkt liegt auf Studienangeboten, die auf Berufe mit Fachkräftemangel vorbereiten. Der schwedische Aufbau- und Resilienzplan umfasst darüber hinaus Reformen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für den Ausbau der Stromnetze. Weitere Bestandteile sind die Abschaffung einer ermäßigten Energiesteuer auf Kraftstoffe in bestimmten Wirtschaftsbereichen, Änderungen am Kündigungsschutz zur Unterstützung beruflicher Wechsel sowie eine Reform des Rentensystems.

Zu den Investitionen zählen Klimaschutzmaßnahmen, Energieeffizienzverbesserungen in Mehrfamilienhäusern, neue Mietwohnungen, zusätzliche Plätze in der beruflichen und akademischen Bildung sowie der Ausbau von Breitbandnetzen.

Schweden hatte den abschließenden Zahlungsantrag am 2. Juli 2026 eingereicht. Die Europäische Kommission hat ihre vorläufige Bewertung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss des Rates übermittelt. Dieser hat vier Wochen Zeit, um dazu Stellung zu nehmen. Anschließend kann die Europäische Kommission den Zahlungsbeschluss fassen und die Auszahlung veranlassen.

Mit der abschließenden Zahlung steigt die Fördersumme für Schweden auf insgesamt 3,45 Milliarden Euro. Damit wäre die gesamte dem Land zugesagte Finanzierung ausbezahlt.

Die Aufbau- und Resilienzfazilität endet Ende 2026. Die Mitgliedstaaten mussten alle noch offenen Meilensteine und Ziele bis zum 31. August 2026 umsetzen. Die letzten Zahlungsanträge müssen bis Ende September 2026 eingereicht werden.

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Redaktionelles: Was kritisieren Prüfer und Abgeordnete?

Die Kritik richtet sich vor allem gegen die Konstruktion der europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität, nicht speziell gegen den abschließenden Zahlungsantrag Schwedens.

Der Europäische Rechnungshof beanstandet insbesondere folgende Punkte:

 

  • Auszahlungen sind an erreichte Meilensteine und Zielwerte gebunden. Diese belegen jedoch häufig nur, dass eine Maßnahme umgesetzt wurde. Ob sie langfristig wirksam ist und ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen bietet, lässt sich daraus nicht zwingend ableiten.
  • Die Zielvorgaben unterscheiden sich zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich Inhalt und Anspruch. Dadurch sind Leistungen und Förderbedingungen nur eingeschränkt vergleichbar.
  • Bei der Nachverfolgung der Mittel, der Transparenz und der Kontrolle bestehen Lücken. Der Rechnungshof sieht unter anderem Risiken durch Doppel­finanzierungen sowie unzureichende Kontrollsysteme bei Vergaberecht und staatlichen Beihilfen.
  • Bei Klima- und Digitalprojekten sei teilweise nicht ausreichend nachvollziehbar, welchen messbaren Beitrag die Fördermittel tatsächlich geleistet haben.
  • Verzögerungen in zahlreichen Mitgliedstaaten erhöhen das Risiko, dass Projekte unter Zeitdruck abgeschlossen oder Zielvorgaben angepasst werden.

 

Das Europäische Parlament äußert ähnliche Bedenken

Es kritisiert mögliche Abweichungen zwischen ausgezahlten Beträgen und den tatsächlich erzielten Ergebnissen. Zudem fordert es stärker ergebnisorientierte Zielvorgaben, bessere Kontrollmöglichkeiten und eine größere Beteiligung regionaler und kommunaler Stellen. Das Modell eines einzigen nationalen Plans pro Mitgliedstaat sollte nach Auffassung des Parlaments nicht unverändert auf die gesamte europäische Förderung nach 2027 übertragen werden. Europäischer Rechnungshof, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments

Für Schweden bedeutet die Erfüllung aller 59 Meilensteine und Ziele daher zunächst, dass die formalen Voraussetzungen des vereinbarten Aufbauplans erreicht wurden. Daraus folgt nicht automatisch eine abschließende Bewertung der langfristigen wirtschaftlichen, sozialen oder klimapolitischen Wirkung sämtlicher Maßnahmen.

 


Gibt es bereits ein Nachfolgemodell?

Ein unmittelbar anschließendes Programm mit dem Namen NextGenerationEU oder eine dauerhafte Fortsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität ist nicht beschlossen. Die Fazilität bleibt ein befristetes Kriseninstrument und endet Ende 2026.

Als funktionaler Nachfolger zeichnet sich jedoch ein ähnliches Förderprinzip im langfristigen Haushalt der Europäischen Union für 2028 bis 2034 ab. Die Europäische Kommission schlägt sogenannte nationale und regionale Partnerschaftspläne vor. Dafür waren ursprünglich 865 Milliarden Euro vorgesehen. Jeder Mitgliedstaat soll einen umfassenden Plan mit Reformen und Investitionen erstellen. Zahlungen sollen erneut von vereinbarten Meilensteinen und Zielwerten abhängen.

Der Rat der Europäischen Union hat am 16. Juni 2026 eine teilweise Verhandlungsposition zu diesem Modell beschlossen. Danach sollen bisher getrennte Förderbereiche wie regionaler Zusammenhalt, Landwirtschaft, Fischerei, Migration, Sicherheit und der soziale Klimafonds unter einem nationalen Plan gebündelt werden. Regionen und Kommunen sollen stärker beteiligt werden. Die Finanzierung soll außerdem an Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit gekoppelt sein.

Dabei handelt es sich noch nicht um geltendes Recht. Finanzierungsumfang und einzelne Regeln sind weiterhin Gegenstand der Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament. Angestrebt wird eine Einigung, damit die neuen Förderprogramme Anfang 2028 beginnen können. Für das Jahr 2027 ergibt sich deshalb kein automatischer Ersatz durch die vorgeschlagenen Partnerschaftspläne.

Fazit: Ein beschlossenes Nachfolgeprogramm für NextGenerationEU besteht noch nicht. Mit den nationalen und regionalen Partnerschaftsplänen liegt jedoch ein geplantes Fördermodell vor, das zentrale Elemente der bisherigen Fazilität übernimmt. Genau diese Übernahme der erfolgsabhängigen Finanzierung stößt wegen der bisherigen Kontroll-, Transparenz- und Wirkungsmängel auf Kritik.

Quellen
Europäischer Rechnungshof, Review 02/2025: Performance-orientation, accountability and transparency – lessons to be learned from the weaknesses of the Recovery and Resilience Facility, 2025.
Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 14/2026: Recovery and Resilience Facility traceability and transparency, 6. Mai 2026.
Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Governance of European Union funding: The role of conditions, milestones and targets, 2026.
Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, An overview of the budgetary and budgetary control aspects of the National and Regional Partnership Plan proposal, 19. Januar 2026.
Europäische Kommission, European Union budget 2028–2034, Vorschlag für den langfristigen Haushalt.
Europäische Kommission, Investing in people, Member States and regions, Angaben zu den nationalen und regionalen Partnerschaftsplänen.
Rat der Europäischen Union, Multiannual Financial Framework 2028–2034: Council backs simpler and more efficient financing for key European Union priorities, 16. Juni 2026.
Rat der Europäischen Union, Timeline – The European Union’s long-term budget 2028–2034, Stand August 2026.

Wie wurde NextGenerationEU von den Mitgliedstaaten autorisiert?

NextGenerationEU wurde nicht durch einen einzigen Beschluss genehmigt. Die rechtliche Autorisierung erfolgte in mehreren Stufen. Die Zustimmung aller Mitgliedstaaten war insbesondere für die gemeinsame Kreditaufnahme erforderlich.

  • Politische Einigung der Staats- und Regierungschefs

Der Europäische Rat verständigte sich vom 17. bis 21. Juli 2020 auf das europäische Aufbauprogramm. Die Staats- und Regierungschefs vereinbarten ein Finanzierungsvolumen von

  • 750 Milliarden Euro zu Preisen von 2018. Davon waren 390 Milliarden Euro für Zuschüsse und 360 Milliarden Euro für Darlehen vorgesehen.

Diese Einigung war die politische Grundlage, reichte aber allein noch nicht aus, um die Europäische Kommission zur Aufnahme gemeinsamer Schulden zu ermächtigen.

  • Einstimmiger Eigenmittelbeschluss

Die rechtliche Grundlage für die Kreditaufnahme bildete der Eigenmittelbeschluss vom 14. Dezember 2020. Der Rat der Europäischen Union nahm ihn einstimmig an. Damit wurde die Europäische Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union bis zu 750 Milliarden Euro zu Preisen von 2018 am Kapitalmarkt aufzunehmen.

  • Zugleich wurde die Obergrenze der Eigenmittel vorübergehend angehoben. Damit sichert der von den Mitgliedstaaten finanzierte Haushalt der Europäischen Union die Verbindlichkeiten aus den aufgenommenen Krediten ab. Die Rückzahlung muss spätestens bis Ende 2058 abgeschlossen sein.

Nationale Zustimmung in allen Mitgliedstaaten

Der Eigenmittelbeschluss durfte erst in Kraft treten, nachdem ihn sämtliche Mitgliedstaaten entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften gebilligt hatten. Je nach nationalem Recht waren hierfür Beschlüsse der Parlamente oder weitere innerstaatliche Verfahren erforderlich.

Bis zum 31. Mai 2021 lagen die förmlichen Bestätigungen aller damals 27 Mitgliedstaaten vor. Der Eigenmittelbeschluss trat am 1. Juni 2021 in Kraft. Erst dadurch erhielt die Europäische Kommission die wirksame Ermächtigung, die vorgesehenen Kredite aufzunehmen.

  • Damit bestand bei der Kreditermächtigung faktisch ein Zustimmungserfordernis aller Mitgliedstaaten. Ein einzelner Staat hätte das Inkrafttreten verzögern oder verhindern können, wenn die erforderliche nationale Genehmigung ausgeblieben wäre.

Gesetzliche Errichtung der Förderfazilität

Die Aufbau- und Resilienzfazilität wurde durch die Verordnung der Europäischen Union 2021/241 geschaffen. Das Europäische Parlament stimmte im Februar 2021 zu. Der Rat der Europäischen Union nahm die Verordnung am 11. Februar 2021 an.

Diese Verordnung bestimmte unter anderem:

  • die Förderziele,
  • die Verteilung der Mittel,
  • die Anforderungen an die nationalen Aufbaupläne,
  • die Bewertung durch die Europäische Kommission,
  • die Zustimmung des Rates zu den nationalen Plänen,
  • die Auszahlung nach erfüllten Meilensteinen und Zielwerten,
  • die Kontroll- und Rückforderungsregeln.

Anders als beim Eigenmittelbeschluss war für diese Verordnung keine zusätzliche Ratifikation durch alle nationalen Parlamente erforderlich. Sie wurde im regulären Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union durch das Europäische Parlament und den Rat beschlossen.

Ergebnis

Die Mitgliedstaaten haben NextGenerationEU auf drei maßgeblichen Ebenen autorisiert: zunächst durch die politische Einigung ihrer Staats- und Regierungschefs, anschließend durch den einstimmigen Eigenmittelbeschluss und dessen nationale Billigung in allen 27 Staaten sowie schließlich durch die Mitwirkung des Rates an der Förderverordnung und an den einzelnen nationalen Aufbauplänen.

Die stärkste Zustimmungshürde galt für die gemeinsame Kreditaufnahme: Ohne die verfassungsrechtliche Zustimmung jedes Mitgliedstaates wäre die Finanzierung nicht wirksam geworden. Die einzelnen Zahlungen erfolgen dagegen innerhalb dieses zuvor genehmigten Rechtsrahmens und benötigen keine erneute Zustimmung aller nationalen Parlamente.

Quellen
Europäischer Rat, Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020, Dokument EUCO 10/20.
Rat der Europäischen Union, Beschluss 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, 14. Dezember 2020.
Rat der Europäischen Union, A recovery plan for Europe, Darstellung zur Finanzierung und Ratifizierung von NextGenerationEU.
Rat der Europäischen Union, Green light from all member states for European Union recovery spending, 31. Mai 2021.
Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Verordnung 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, 12. Februar 2021.
Europäisches Parlament, Parliament gives go-ahead to 672.5 billion euro Recovery and Resilience Facility, 10. Februar 2021.
Rat der Europäischen Union, Zeitleiste zur Aufbau- und Resilienzfazilität.
Rat der Europäischen Union, Durchführungsbeschluss vom 4. Mai 2022 zur Billigung der Bewertung des schwedischen Aufbau- und Resilienzplans, Dokument ST 7772/2022.
Rat der Europäischen Union, Beschluss zum geänderten schwedischen Aufbau- und Resilienzplan, 20. Januar 2026, Dokument ST 17028/2025.
Europäische Kommission, Vorläufige positive Bewertung des dritten und letzten Zahlungsantrags Schwedens, 31. August 2026.

Wer haftet für die Kredite von NextGenerationEU?

Zu unterscheiden sind zwei verschiedene Kreditverhältnisse:

  • Die Europäische Union nimmt Geld bei Anlegern am Kapitalmarkt auf.
  • Ein Teil dieses Geldes wird als Darlehen an Mitgliedstaaten weitergereicht.

Je nachdem, welches Darlehen nicht zurückgezahlt wird, greifen unterschiedliche Haftungsregeln.

 

  • Haftung gegenüber den Käufern der Anleihen
  • Schuldnerin der ausgegebenen Anleihen ist die Europäische Union. Nicht die einzelnen Mitgliedstaaten haben die Anleihen ausgegeben, sondern die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union.
  • Gegenüber den Anlegern ist daher zunächst die Europäische Union zur vollständigen Zahlung von Zinsen und Tilgung verpflichtet. Die Anleihegläubiger haben grundsätzlich keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen Deutschland, Schweden oder einen anderen einzelnen Mitgliedstaat.
  • Die aufgenommenen Mittel und die daraus entstehenden Verpflichtungen werden durch den Haushalt der Europäischen Union abgesichert.

 

Rückzahlung der Zuschüsse

Bis zu 390 Milliarden Euro zu Preisen von 2018 durften für Zuschüsse und andere Ausgaben verwendet werden. Diese Beträge müssen die begünstigten Mitgliedstaaten nicht zurückzahlen.

Tilgung und Zinsen dieser Schulden trägt der Haushalt der Europäischen Union. Finanziert wird er durch Eigenmittel, darunter Zölle, Einnahmen aus der Kunststoffabgabe, Anteile an der Mehrwertsteuer sowie Beiträge der Mitgliedstaaten nach ihrem Bruttonationaleinkommen. Falls neue Eigenmittel nicht ausreichen, können höhere nationale Beiträge erforderlich werden.

Rückzahlung weitergereichter Darlehen

Bis zu 360 Milliarden Euro zu Preisen von 2018 durften als Darlehen an Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Bei diesen Darlehen haftet zunächst der jeweilige Empfängerstaat gegenüber der Europäischen Union.

Der betreffende Staat muss insbesondere tragen:

  • die Tilgung des Darlehens,
  • die darauf entfallenden Zinsen,
  • die Kosten der Kreditaufnahme,
  • weitere mit dem Darlehen verbundene Finanzierungskosten.

Zahlt ein Empfängerstaat sein Darlehen nicht vertragsgemäß zurück, bleibt der Anspruch der Europäischen Union gegen diesen Staat bestehen. Gegenüber den Anlegern muss die Europäische Union ihre eigenen Anleihen dennoch bedienen.

  • Der Zahlungsausfall eines Empfängerstaates wird daher zunächst zu einem Risiko für den Haushalt der Europäischen Union. Reichen dessen verfügbare Mittel nicht aus, kann die Europäische Kommission zusätzliche Mittel von den Mitgliedstaaten anfordern.

Umfang der Absicherung durch die Mitgliedstaaten

Zur Absicherung der Kredite wurde die Eigenmittelobergrenze der Europäischen Union vorübergehend um 0,6 Prozentpunkte des gemeinsamen Bruttonationaleinkommens angehoben. Diese zusätzliche Obergrenze gilt ausschließlich für die Verpflichtungen aus NextGenerationEU und längstens bis zum 31. Dezember 2058.

Die Mitgliedstaaten tragen dieses Risiko grundsätzlich entsprechend ihrem Anteil am Bruttonationaleinkommen der Europäischen Union. Wirtschaftlich stärkere Staaten übernehmen daher einen größeren Anteil als kleinere Volkswirtschaften.

Die Haftung eines Staates wird nicht als fester Eurobetrag für die gesamte Laufzeit ausgewiesen. Maßgeblich sind:

  • sein jeweiliger Anteil am Bruttonationaleinkommen der Europäischen Union,
  • die Höhe des Bruttonationaleinkommens im betreffenden Jahr,
  • der zusätzliche jährliche Eigenmittelrahmen von 0,6 Prozentpunkten,
  • der tatsächlich bestehende Finanzierungsbedarf.

Der jährliche Höchstbetrag, den die Kommission von einem Mitgliedstaat im Rahmen dieser besonderen Liquiditätssicherung anfordern darf, ist auf dessen Anteil an der zusätzlichen Obergrenze begrenzt. Da diese Absicherung bis 2058 gilt, kann sie bei Bedarf in mehreren Jahren beansprucht werden. Die 0,6 Prozentpunkte sind deshalb keine einmalige Gesamthaftungsgrenze für die gesamte Laufzeit.

Was geschieht, wenn ein Mitgliedstaat seinen Anteil nicht zahlt?

Kann oder will ein Mitgliedstaat einem Mittelabruf der Kommission nicht rechtzeitig nachkommen, darf die Kommission vorläufig zusätzliche Beträge von den übrigen Mitgliedstaaten verlangen. Die Verteilung erfolgt wiederum nach deren jeweiligen Anteilen an den erwarteten Haushaltseinnahmen.

Dabei gelten zwei Einschränkungen:

  • Die jährliche Belastungsgrenze des zusätzlich herangezogenen Staates darf nicht überschritten werden.
  • Der ursprünglich säumige Staat bleibt zur Zahlung seines Anteils verpflichtet.
  • Der ursprünglich säumige Staat bleibt zur Zahlung seines Anteils verpflichtet.
  • Die übrigen Mitgliedstaaten übernehmen den Ausfall daher zunächst nur als vorläufige Liquiditätshilfe. Rechtlich wird die Verpflichtung des ausgefallenen Staates dadurch nicht aufgehoben.

Keine unbegrenzte gesamtschuldnerische Haftung

Die Mitgliedstaaten haften gegenüber den Anleihegläubigern nicht unmittelbar und nicht ausdrücklich unbegrenzt für sämtliche Schulden anderer Staaten. Es besteht insbesondere keine mit einer privaten Bürgschaft vergleichbare unmittelbare gesamtschuldnerische Haftung jedes Landes über den vollständigen Kreditbetrag.

Die Absicherung erfolgt mittelbar über:

  • den Haushalt der Europäischen Union,
  • die regulären Eigenmittel,
  • die zeitweilig um 0,6 Prozentpunkte erhöhte Eigenmittelobergrenze,
  • zusätzliche Mittelabrufe bei den Mitgliedstaaten nach ihrem Anteil am Bruttonationaleinkommen.

Wirtschaftlich tragen damit letztlich die öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten das verbleibende Risiko. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Staat für die gesamte Kreditsumme haftet.

Vereinfachtes Ausfallszenario

Zahlt ein Mitgliedstaat ein weitergereichtes Darlehen nicht zurück, ergibt sich folgende Reihenfolge:

Der ausgefallene Mitgliedstaat bleibt Schuldner der Europäischen Union.
Die Europäische Union muss ihre Anleihegläubiger dennoch fristgerecht bezahlen.
Zunächst werden verfügbare Haushaltsmittel und Maßnahmen der Liquiditätssteuerung genutzt.
Reichen diese nicht aus, kann die Europäische Kommission kurzfristige Mittel am Kapitalmarkt aufnehmen.
Als letztes Mittel kann sie zusätzliche Zahlungen der Mitgliedstaaten nach deren jeweiligem Anteil verlangen.
Zahlt ein Mitgliedstaat seinen Beitrag nicht, können die anderen Staaten vorläufig zusätzlich herangezogen werden. Die Forderung gegen den säumigen Staat bleibt bestehen.

Ergebnis

Rechtliche Schuldnerin gegenüber den Anlegern ist die Europäische Union. Bei weitergereichten Darlehen haftet zunächst der Empfängerstaat gegenüber der Europäischen Union. Kann dieser nicht zahlen, wird der Ausfall über den europäischen Haushalt aufgefangen. Reicht dieser nicht aus, müssen die Mitgliedstaaten nach ihrer jeweiligen Wirtschaftskraft zusätzliche Mittel bereitstellen.

Die jährliche Sonderabsicherung ist auf insgesamt 0,6 Prozent des Bruttonationaleinkommens der Europäischen Union begrenzt und wird auf die Staaten entsprechend ihren Anteilen verteilt. Eine direkte unbegrenzte Haftung jedes Mitgliedstaates für die gesamte Kreditsumme besteht nicht.

Quellen
Rat der Europäischen Union, Beschluss 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, insbesondere Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 9, 14. Dezember 2020.
Rat der Europäischen Union, Verordnung 2020/2094 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der Krise infolge der Coronavirus-Pandemie, 14. Dezember 2020.
Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Verordnung 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, 12. Februar 2021.
Europäische Kommission, Bericht über die finanziellen Vermögenswerte und Eventualverbindlichkeiten des Haushalts der Europäischen Union, Dokument COM(2023) 683 final, 23. Oktober 2023.
Europäische Kommission, Bericht über die finanziellen Vermögenswerte und Eventualverbindlichkeiten des Haushalts der Europäischen Union, Dokument COM(2024) 507 final, 28. Oktober 2024.
Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 05/2023: Die Finanzlandschaft der Europäischen Union – ein Flickwerk, das weiterer Vereinfachung und Rechenschaftspflicht bedarf, 2023.
Europäischer Rechnungshof, Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2023, Kurzfassung, 2024.
Europäischer Rechnungshof, Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2024, Kurzfassung, 2025.

Wurde NextGenerationEU von den Bürgern unmittelbar autorisiert?

Nein. Die Bürger der Mitgliedstaaten haben weder in einer europaweiten Abstimmung noch in nationalen Volksentscheiden unmittelbar über NextGenerationEU, die gemeinsame Kreditaufnahme oder die damit verbundenen Haftungsrisiken entschieden.

Die Autorisierung erfolgte nach dem System der repräsentativen Demokratie: über gewählte Parlamente, nationale Regierungen und die Organe der Europäischen Union.

Sind die Bürger rechtlich zur Rückzahlung verpflichtet?

Einzelne Bürger sind keine Schuldner der von der Europäischen Union ausgegebenen Anleihen. Sie haben deshalb keine persönliche Zahlungspflicht gegenüber der Europäischen Union oder den Anleihegläubigern.

Rechtliche Schuldnerin ist die Europäische Union. Die Verpflichtungen werden über den Haushalt der Europäischen Union abgesichert. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Eigenmittel bereitstellen. Diese Mittel stammen unter anderem aus:

  • Beiträgen der Mitgliedstaaten nach ihrem Bruttonationaleinkommen,
  • Anteilen an der Mehrwertsteuer,
  • Zolleinnahmen,
  • Beiträgen auf nicht wiederverwertete Kunststoffverpackungen,
  • möglichen neuen Eigenmitteln der Europäischen Union.

Wirtschaftlich können die Bürger dennoch betroffen sein. Steigen die Beiträge eines Mitgliedstaates zum Haushalt der Europäischen Union, müssen die benötigten Beträge aus dem jeweiligen Staatshaushalt aufgebracht werden. Das kann über bestehende Steuereinnahmen, zusätzliche Schulden, Ausgabenkürzungen oder neue Einnahmen erfolgen. Welche konkrete Belastung daraus für einzelne Bürger entsteht, entscheidet sich erst durch die nationale und europäische Haushalts- und Steuerpolitik.

Es gibt daher keine direkte persönliche Haftung der Bürger, aber eine mögliche mittelbare Belastung über öffentliche Haushalte, Steuern, Abgaben oder geringere staatliche Ausgaben.

Wie wurde die Zustimmung der Bürger ersetzt?

Artikel 10 des Vertrages über die Europäische Union bestimmt, dass die Europäische Union auf der repräsentativen Demokratie beruht.

Danach sind:

  • die Bürger auf europäischer Ebene durch das direkt gewählte Europäische Parlament vertreten,
  • die Mitgliedstaaten im Europäischen Rat durch ihre Staats- und Regierungschefs vertreten,
  • die Mitgliedstaaten im Rat durch ihre nationalen Regierungen vertreten,
  • die nationalen Regierungen gegenüber ihren Parlamenten oder ihren Bürgern demokratisch verantwortlich.

Die politische und rechtliche Legitimation wurde daher aus den vorausgegangenen Wahlen zum Europäischen Parlament und zu den nationalen Parlamenten abgeleitet. Eine gesonderte Zustimmung jedes Bürgers zu dieser konkreten Kreditaufnahme war nach den geltenden Verträgen nicht vorgesehen.

Wie erfolgte die Autorisierung in Deutschland?

In Deutschland musste der Eigenmittelbeschluss durch ein Bundesgesetz gebilligt werden. Der Deutsche Bundestag beschloss das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz am 25. März 2021 in namentlicher Abstimmung.

 

  • Das Abstimmungsergebnis lautete:
  • 478 Abgeordnete stimmten zu, 95 Abgeordnete stimmten dagegen und 72 Abgeordnete enthielten sich.

 

Am 26. März 2021 stimmte auch der Bundesrat einstimmig zu. Das Gesetz wurde anschließend vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 28. April 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Eine unmittelbare Befragung der deutschen Bevölkerung fand nicht statt. Die Zustimmung wurde durch Bundestag und Bundesrat erteilt.

Bestand eine Möglichkeit zur rechtlichen Überprüfung?

Gegen das deutsche Zustimmungsgesetz wurden Verfassungsbeschwerden erhoben. Die Beschwerdeführer machten unter anderem geltend, die Kreditaufnahme beeinträchtige die demokratische Selbstbestimmung und die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages.

  • Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerden am 6. Dezember 2022 mit sechs zu einer Richterstimme zurück. Nach Auffassung der Mehrheit wurde das Recht der Bürger auf demokratische Selbstbestimmung nicht verletzt.

Das Gericht begründete dies vor allem damit, dass:

  • die Kreditaufnahme zeitlich begrenzt ist,
  • sie einem besonderen Krisenzweck dient,
  • der Höchstbetrag begrenzt wurde,
  • die Mittel zweckgebunden sind,
  • der Bundestag dem Haftungsrahmen ausdrücklich zugestimmt hat,
  • die mögliche Belastung den Gestaltungsspielraum des Bundestages nicht vollständig entleert.

Das Gericht bezifferte die rechnerisch mögliche jährliche Höchstbelastung des deutschen Bundeshaushalts damals auf etwa 21 bis 28 Milliarden Euro. Diese Summe sei erheblich, beschränke das Haushaltsrecht des Bundestages nach Auffassung der Mehrheit aber nicht in verfassungswidriger Weise.

Zugleich verpflichtete das Gericht den Bundestag, die Verwendung der Mittel und die Entwicklung des Haftungsrisikos fortlaufend zu beobachten und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen für den Bundeshaushalt zu ergreifen.

Abweichende verfassungsrechtliche Bewertung

Ein Richter widersprach der Mehrheitsentscheidung in einem Sondervotum. Er sah die Gefahr einer grundlegenden Veränderung der Finanzordnung der Europäischen Union in Richtung einer Fiskal- und Transferunion. Nach seiner Auffassung war nicht hinreichend erkennbar, dass eine solche Entwicklung durch das bisherige europäische Integrationsprogramm gedeckt ist.

Die Entscheidung war damit rechtlich eindeutig, innerhalb des Bundesverfassungsgerichts aber nicht vollkommen unumstritten.

Quellen
Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 10 über die repräsentative Demokratie.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 311 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Artikel 20, Artikel 23, Artikel 38, Artikel 79 und Artikel 110.
Rat der Europäischen Union, Beschluss 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, 14. Dezember 2020.
Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf zum Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz, Bundestagsdrucksache 19/26821, 19. Februar 2021.
Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht zum Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz, Bundestagsdrucksache 19/27901, 24. März 2021.
Deutscher Bundestag, namentliche Abstimmung über das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz, 25. März 2021.
Bundesrat, Zustimmung zum Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz, 26. März 2021.
Bundesgesetzblatt, Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz, veröffentlicht am 28. April 2021.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 2022, Aktenzeichen 2 BvR 547/21 und 2 BvR 798/21.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. April 2021 zum Eilantrag gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz, Aktenzeichen 2 BvR 547/21.
Deutscher Bundestag, Karlsruhe sieht keinen Einstieg in eine Transferunion, Zusammenfassung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, 6. Dezember 2022.

EU Förderung: Zahlungen zu NextGenerationEU erreichen 400 Mrd. EUR

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