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Mittelstand Förderung: neue Zuschusslinie für transatlantischen Hebel für anwendungsnahe Forschung

November 1, 2025 3:35 pm Veröffentlicht von

Bilaterale Forschungsförderung Deutschland–USA in Computational Neuroscience gestartet – Chancen auch für den Mittelstand

Bonn. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) hat eine Förderrichtlinie zur bilateralen Zusammenarbeit mit den USA im Bereich Computational Neuroscience veröffentlicht. Ziel ist es, durch vernetzte Forschung zwischen deutschen und US-amerikanischen Partnern neue Methoden und Erkenntnisse über Struktur, Funktion und Informationsverarbeitung des Nervensystems zu gewinnen. Gefördert werden kooperative Forschungsprojekte sowie Vorhaben zur gemeinsamen Nutzung von Daten und Ressourcen.

Worum es geht

Computational Neuroscience liefert die theoretischen und methodischen Grundlagen, um komplexe neurobiologische Prozesse – von Genetik über zelluläre Mechanismen bis hin zu Verhalten und Wahrnehmung – zu verstehen. Die neue Maßnahme soll internationale Kooperationen stärken, Daten und Software besser nutzbar machen und interdisziplinäre Exzellenz fördern. Träger auf US-Seite sind die National Science Foundation (NSF), die National Institutes of Health (NIH) und das Department of Energy (DOE).

Was gefördert wird

Es sind zwei Projektarten vorgesehen:

  • Kooperative Forschungsprojekte zu anspruchsvollen, interdisziplinären Fragestellungen der Computational Neuroscience.
  • Projekte zur gemeinsamen Nutzung von Daten und Ressourcen (z. B. Datenaufbereitung und -bereitstellung, Software, Modelle), die einer breiten Forschergemeinschaft dienen. Bildungs- und Ausbildungskomponenten – einschließlich internationaler Erfahrung für Studierende und Nachwuchs – sind ausdrücklich erwünscht.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Für Unternehmen gilt: Zum Zeitpunkt der Auszahlung ist eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland erforderlich. Die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) entspricht der EU-KMU-Definition; die Einstufung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erklären.

Förderart, -höhe und Laufzeit

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung.

  • Nichtwirtschaftliche Vorhaben (z. B. an Hochschulen) können – abhängig von beihilferechtlichen Vorgaben – bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten erhalten; bei Hochschulen/Universitätskliniken kommt zusätzlich eine Projektpauschale von 20 % hinzu.
  • Wirtschaftliche Tätigkeiten von Unternehmen und Forschungseinrichtungen werden anteilig gefördert; Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, unter Beachtung der AGVO (u. a. Art. 25, 28).
  • Projektlaufzeit: In der Regel bis zu fünf Jahre.

Förderfähig sind u. a. Personal-, Sach- und Reisemittel, in begründeten Fällen projektbezogene Investitionen (keine Grundausstattung), Maßnahmen zur wissenschaftlichen Kommunikation sowie Ausgaben zur Beteiligung von Patientinnen/Patienten und Stakeholdern. Ausgaben für hochschuleigene Ethikvoten sind nicht förderfähig.

Beihilferechtlicher Rahmen (AGVO)

Staatliche Beihilfen werden auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt. Für FuEuI-Vorhaben gelten die beihilfefähigen Kostenkategorien (u. a. Personal, Ausrüstung, Auftragsforschung, Gemeinkosten) sowie die Beihilfeintensitäten gemäß Art. 25 (z. B. bis 50 % für industrielle Forschung bzw. 25 % für experimentelle Entwicklung; Erhöhungen nach Art. 25 Abs. 6 möglich). Für Innovationsbeihilfen an KMU gelten Art. 28 (z. B. Kosten für Schutzrechte, Abordnung hochqualifizierten Personals, Innovationsberatungsdienste) mit bis zu 50 % Beihilfeintensität. Kumulierungsregeln sind zu beachten.

Verfahren und Fristen

Das Verfahren ist zweistufig:

Projektskizzen sind bis spätestens 12. November 2025 bei der NSF einzureichen (elektronisch; Einreichung durch den US-Partner). Die Frist gilt nicht als Ausschlussfrist; verspätete Skizzen können jedoch ggf. nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Einreichung in englischer Sprache wird empfohlen. Skizzen werden nach Kriterien wie wissenschaftliche Bedeutung, Originalität, Qualifikation der Arbeitsgruppe, Projektorganisation sowie Ausbildungsintegration, Qualität der internationalen Zusammenarbeit, Infrastrukturbeitrag und gesellschaftlicher Nutzen begutachtet.

Anforderungen an Qualität, Standards und Datenmanagement

Gefordert sind hohe methodische Qualität und die Berücksichtigung des nationalen/internationalen Forschungsstands. Je nach Vorhaben sind einschlägige Standards einzuhalten (z. B. Deklaration von Helsinki, ICH-GCP, EU-Verordnungen zu klinischen Studien/Medizinprodukten, CONSORT/STARD, PRISMA, ARRIVE). Alle Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass in Verbundprojekten keine indirekten Beihilfen an Unternehmen fließen (Beachtung des FuEuI-Unionsrahmens).

Open Access & Wissenschaftskommunikation: Bei Zeitschriftenbeiträgen soll der Öffentlichkeit nach Möglichkeit kostenfreier elektronischer Zugang gewährt werden (primär oder als Zweitveröffentlichung; Embargofrist maximal 12 Monate). Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation sind einzuplanen; Verbünde entwickeln eine gemeinsame Kommunikationsstrategie.

Bedeutung für den Mittelstand

Für mittelständische Unternehmen eröffnet die Richtlinie den Zugang zu bilateralen FuE-Netzwerken mit führenden US-Partnern in einer Zukunftstechnologie. Unternehmen können als Zuwendungsempfänger teilnehmen; förderfähig sind projektbezogene Kosten wirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß AGVO. Besonders relevant sind:

Kooperationen mit akademischen Einrichtungen (wirksame Zusammenarbeit) – diese können die Beihilfeintensität in der industriellen Forschung/experimentellen Entwicklung erhöhen.
Schutzrechte & Transfer: Kosten für Patente und Validierung sind – in den Grenzen von Art. 28 AGVO – förderfähig; Ergebnisse sollen verbreitet werden (z. B. Konferenzen, Open-Access).

Laufzeit und Planbarkeit: Förderungen über bis zu fünf Jahre erlauben strategische Entwicklungsphasen inklusive Nachwuchsaufbau

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2033. Die beihilferechtliche Befristung orientiert sich an der Laufzeit der AGVO (derzeit bis 30. Juni 2027 zuzüglich Anpassungsperiode); bei Verlängerung/Ersetzung der AGVO ist eine Anpassung vorgesehen, ohne das Enddatum 31. Dezember 2033 zu überschreiten.

Rechtlicher Hinweis: Maßgeblich sind Wortlaut und Bedingungen der veröffentlichten Förderrichtlinie einschließlich Anlage (beihilferechtliche Vorgaben). Diese Information gibt die wesentlichen Inhalte für Unternehmen zusammen, ohne darüber hinausgehende Auslegung. Für Detailfragen gelten die in der Bekanntmachung genannten Zuständigkeiten und Verfahren.

www.bundesanzeiger.de/

 

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