OLG-Urteil Köln: OLG Köln stärkt Kulanzangebote im Werkvertragsrecht
November 28, 2025 9:32 pmOLG Köln: Unternehmer muss Kalkulationsgrundlagen eines Kulanzangebots nach § 648 Satz 2 BGB gegenüber Verbrauchern nicht offenlegen
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 31.10.2025 – Az. 6 U 45/25 Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 31. Oktober 2025 entschieden, dass ein Unternehmer die internen Kalkulationsgrundlagen eines angebotsweise unterbreiteten „Kulanzangebots“ zur Abgeltung seines Vergütungsanspruchs nach § 648 Satz 2 BGB gegenüber einem Verbraucher nicht offenlegen muss. Maßgeblich sei, dass der Verbraucher die wirtschaftlichen Eckdaten seiner Entscheidungsoptionen nachvollziehen kann; eine detaillierte Aufschlüsselung der Berechnung sei dafür nicht erforderlich.
Gegenstand des Rechtsstreits war ein Treppenlift-Lieferungsvertrag zwischen einem Verbraucher und der Lifta GmbH. Nach Kündigung des Vertrages bot das Unternehmen der Kundin in einem Schreiben eine „kulanzweise“ Vertragsauflösung gegen Zahlung von 75 % der vereinbarten Nettovertragssumme an. Zugleich wies das Unternehmen darauf hin, dass bei einer gesetzlichen Abwicklung nach § 648 Satz 2 BGB – unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen – typischerweise 85 % bis 93 % der Nettovertragssumme zu zahlen seien. Eine detaillierte Berechnung des im Kündigungsfall bestehenden Vergütungsanspruchs legte das Unternehmen der Kundin jedoch nicht offen.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. sah darin eine unlautere geschäftliche Handlung und nahm das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch. Sie argumentierte, die Verbraucherin erhalte eine wesentliche Information vorenthalten, weil ohne Offenlegung der konkreten Berechnungsgrundlagen (§ 5a UWG) nicht überprüfbar sei, ob der angegebene Vergütungsanspruch und damit die behauptete Vorteilhaftigkeit des Kulanzangebots zuträfen. Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung der Verbraucherzentrale blieb nun auch vor dem OLG Köln ohne Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln stellte zunächst klar, dass es für einen Verstoß gegen § 5a UWG nicht nur auf die Wesentlichkeit einer Information ankomme, sondern auch darauf, ob diese für die konkrete Verbraucherentscheidung relevant ist. Selbst wenn man die Aufschlüsselung des Vergütungsanspruchs als „wesentliche Information“ einordnet, sei ihr Fehlen im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Der Verbraucher könne seine Wahl zwischen der gesetzlichen Abwicklung des Werkvertrages und dem Kulanzangebot auf Basis der angegebenen Prozentsätze (75 % im Rahmen der Kulanzlösung gegenüber 85 % bis 93 % bei gesetzlicher Abwicklung) sachgerecht treffen. Eine Irreführung sei nicht festgestellt worden; insbesondere seien keine falschen Angaben gemacht worden.
Das Gericht hob darüber hinaus hervor, dass Unternehmer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet sind, bei Preisangaben ihre vollständige und detaillierte Kalkulation offen zu legen. Es verwies hierzu auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2021 (Az. I ZR 148/20 – „Kopplungsangebot III“). Eine Pflicht zur Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen bestehe auch dann nicht, wenn einem Verbraucher ein Kulanzangebot unterbreitet werde. Eine gegenteilige Anforderung würde nach Einschätzung des Senats den Anreiz zu einer einvernehmlichen und zügigen außergerichtlichen Einigung deutlich mindern, weil der Unternehmer gezwungen wäre, sämtliche Berechnungsschritte aller denkbaren Lösungswege offen zu legen.
Im Ergebnis bestätigt das Urteil, dass ein Unternehmer im Rahmen eines Kulanzangebots zur Abgeltung seines Anspruchs nach § 648 Satz 2 BGB gegenüber Verbrauchern nicht verpflichtet ist, die internen Kalkulationsparameter wie Berechnungsgrundlagen, bereits erbrachte Leistungen oder ersparte Aufwendungen im Einzelnen darzustellen, solange – keine irreführenden oder unzutreffenden Angaben gemacht werden und – der Verbraucher anhand der mitgeteilten Vergütungssätze die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der angebotenen Lösung gegenüber der gesetzlichen Vertragsabwicklung erkennen kann.
Die Revision hat das Oberlandesgericht Köln nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig, soweit nicht im Einzelfall noch eine Nichtzulassungsbeschwerde rechtlich eröffnet und erfolgreich wäre. Für die Praxis der Vertragsauflösung im Werkvertragsrecht – etwa bei Treppenliftverträgen oder ähnlichen Konstellationen – präzisiert die Entscheidung die Abgrenzung zwischen notwendiger Verbraucherinformation und nicht offenlegungspflichtigen unternehmerischen Kalkulationsdetails und stärkt insoweit die Möglichkeit, einvernehmliche Kulanzlösungen anzubieten.
Quellen – Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.10.2025 – 6 U 45/25
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Stichwörter: OLG-Urteil Köln
Kategorie: Recht