Stärkung des Schiedsstandorts Deutschland: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf
Juni 26, 2024 5:13 pm Schreibe einen KommentarLeistungsfähigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit soll besser werden
Die Bundesregierung hat jüngst einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts beschlossen. Mit der Reform soll Deutschlands Attraktivität als Standort für Streitbeilegung weiter gestärkt werden. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesminister der Justiz vorgelegt.
Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
„Wir machen den Schiedsstandort Deutschland jetzt noch attraktiver und entwickeln das Schiedsverfahrensrecht fort. Unser Ansatz lautet: weniger Formalismus, mehr Offenheit für digitale Lösungen. Die private Schiedsgerichtsbarkeit machen wir damit noch leistungsfähiger. Zugleich werden wir auch die Leistungsfähigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit stärken. Der heute beschlossene Gesetzentwurf steht nicht für sich allein. Mit der Einführung von Commercial Courts und der Stärkung von Videoverhandlungen sorgen wir dafür, dass auch die staatliche Ziviljustiz moderner wird. Streitbeilegung made in Germany ist und bleibt ein Gütesiegel – egal ob es um Schiedsgerichte geht oder um staatliche Gerichte.“
Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es gelangt zur Anwendung, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt (§ 1025 Absatz 1 ZPO) und darüber hinaus auch in einigen anderen Fällen (§ 1025 Absatz 2 ZPO). Das Schiedsverfahrensrecht trifft u.a. Regelungen zu Schiedsvereinbarungen, zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens und zu den Voraussetzungen der Vollstreckung von Schiedssprüchen. Das Schiedsverfahrensrecht wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert. Es hat sich nach Einschätzung von Expertinnen und Experten bewährt. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll der voranschreitenden Digitalisierung und verschiedenen Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden.
Geplant sind unter anderem folgende Änderungen am Schiedsverfahrensrecht:
I. Formfreie Schiedsvereinbarungen
Schiedsvereinbarungen sollen künftig wieder formlos abgeschlossen werden können: also auf jedem denkbaren Weg. Ausgenommen hiervon sind Schiedsvereinbarungen unter Beteiligung von Verbrauchern. Seit 1998 müssen Schiedsvereinbarungen bestimmten Formanforderungen genügen (vgl. § 1031 ZPO). Nach altem Schiedsverfahrensrecht, das bis 1998 galt, konnten Schiedsvereinbarungen dagegen formfrei geschlossen werden.
II. Erleichterung der Veröffentlichung von Schiedssprüchen
Es soll klargestellt werden, dass Schiedsrichter ihre Schiedssprüche veröffentlichen können, wenn die Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sind. Die Zustimmung der Parteien soll dabei auch dann als erteilt gelten, wenn sie der Veröffentlichung nicht widersprechen. Auf diese Weise sollen die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit gestärkt und die Fortentwicklung des Rechts gefördert werden.
III. Videoverhandlungen vor Schiedsgerichten und elektronische Schiedssprüche
Es soll klargestellt werden, dass mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten per Bild- und Tonübertragung („Videoverhandlung“) durchgeführt werden können. Insoweit ergänzt das Vorhaben das vom Bundesministerium der Justiz erarbeitete Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten. Zudem sollen Schiedsgerichte Schiedssprüche künftig auch elektronisch erlassen können. Dazu sollen sie von den Schiedsrichtern mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Auf diese Weise soll die Rechtslage für Schiedssprüche an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.
IV. Änderungen bei Verfahren vor staatlichen Gerichten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren
Für Verfahren vor staatlichen Gerichten, die in Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehen, sind ebenfalls Änderungen vorgesehen. Das betrifft insbesondere Verfahren, mit denen der Schiedsspruch durch staatliche Gerichte aufgehoben oder für vollstreckbar erklärt wird.
So soll für die Parteien die Möglichkeit geschaffen werden, in diesen Verfahren Schriftstücke in englischer Sprache vorzulegen. Staatliche Gerichtsverfahren können auf diese Weise effizienter geführt werden und den Parteien entstehen keine Kosten für umfangreiche Übersetzungen. Außerdem soll für diese Verfahren eine neue Zuständigkeitsregelung zur Anwendung gelangen können. Hat das (Bundes-)Land des Gerichtsorts einen sogenannten Commercial Court eingerichtet und entsprechende Verfahren diesem besonderen Spruchkörper zugewiesen, so soll dieser für das betreffende Verfahren zuständig sein. Bei entsprechendem Einvernehmen der Parteien sollen diese Verfahren vor den Commercial Courts vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Englische Beschlüsse der Commercial Courts sollen zusammen mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht werden.

Redaktionelle Infos
Frage zur Qualität und Gütesiegel : Um einen Prozess bewerten zu können, bedarf es im Allgemeinen einer unabhängigen Analyse mit von der Allgemeinheit akzeptierten Parametern in einer Demokratie. Wie wird dies bei Gerichten in Deutschland sichergestellt? Gibt es eine Veröffentlichung dieser Ergebnisse? Gibt es die Möglichkeit für Beteiligte seine Meinung dazu abzugeben?
Mehrere europäische Länder haben Videoverhandlungen in ihren Gerichtssystemen eingeführt oder planen dies. Hier sind einige Beispiele:
1. **Deutschland**: Die Einführung von Videoverhandlungen wurde während der Corona-Pandemie erheblich beschleunigt. Der Bundesjustizminister hat angekündigt, dass Videoverhandlungen gemäß § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht nur gestattet, sondern auch angeordnet werden können, um die Justiz moderner und bürgerfreundlicher zu gestalten. Diese Maßnahmen sollen weiter ausgebaut werden, um eine flexiblere und praxistauglichere Regelung zu schaffen.
2. **Schweiz**: In Zürich werden bereits regelmäßig Videoverhandlungen durchgeführt. Beispielsweise finden vor dem Obergericht Zürich regelmäßig Berufungsverhandlungen per Video statt, wie z.B. am 4. September 2024 und weiteren Terminen im gleichen Monat.
Diese Länder haben während der Pandemie wertvolle Erfahrungen mit Videoverhandlungen gesammelt, die nun in dauerhafte Praktiken umgesetzt werden. Dies hilft nicht nur, die Effizienz der Gerichtsverfahren zu steigern, sondern auch die Zugänglichkeit und Flexibilität für die Verfahrensbeteiligten zu verbessern.
Quellen:
https://www.bmj.de, https://www.gerichte-zh.ch/
In den USA haben viele Gerichte die Nutzung von Videoverhandlungen in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet, insbesondere durch die Herausforderungen der COVID-19-Pandemie. Hier einige aktuelle Beispiele und Entwicklungen:
1. **Bundesgerichte**: Video- und Telekonferenzen werden in vielen Bundesgerichten standardmäßig eingesetzt. Der United States District Court für den District of Rhode Island ermöglicht beispielsweise Videoanhörungen in zivilen und ausgewählten strafrechtlichen Fällen über Zoom. Dies wird durch spezifische Anweisungen und Meeting-IDs erleichtert, die öffentlich zugänglich sind.
2. **Neunte Berufungsgericht**: Das United States Court of Appeals for the Ninth Circuit bietet ebenfalls Audio- und Videozugriff auf Anhörungen an. Dies umfasst bedeutende Fälle wie den von Elizabeth Holmes und Ramesh Balwani, die beide live verfolgt werden können.
3. **Staatliche Gerichte**: In Bundesstaaten wie Texas und Washington sind Videoverhandlungen ebenfalls weit verbreitet. In Seattle können beispielsweise Straf- und Zivilverfahren per WebEx durchgeführt werden, und öffentliche Beobachter haben die Möglichkeit, diese online zu verfolgen.
4. **Hybride Anhörungen**: Eine Reihe von Gerichtsbarkeiten experimentiert mit hybriden Anhörungen, bei denen sowohl persönliche als auch virtuelle Teilnahme möglich ist. Dies soll dazu beitragen, die Effizienz zu steigern und den Zugang zur Justiz zu verbessern.
Diese Entwicklungen zeigen, dass die USA umfassende Maßnahmen ergreifen, um die Justiz durch Technologie zugänglicher und effizienter zu gestalten.
Quellen:
https://www.rid.uscourts.gov/, https://www.ca9.uscourts.gov/, https://www.seattle.gov, https://www.ncsc.org/
- https://www.bmj.de
- Open-AI,
- https://internet-weekly.de/kabinett-beschliesst-staerkung-von-videoverhandlungen-an-zivilgerichten/
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Stichwörter: Schiedsverfahrensrecht