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Maklervertrag: Kunde schuldet nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten

26. November | 2024 Veröffentlicht von Schreibe einen Kommentar

Makler kann nur konkrete Kosten verlangen – AGB-Klausel unwirksam. Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Immobilienmakler bei Aufgabe der Verkaufsabsicht eines Kunden nur konkrete Aufwendungen erstattet bekommen darf. Eine AGB-Klausel, die anteilige Bürokosten einschließt, ist unwirksam, da sie laufende Gemeinkosten betrifft. Der Maklerin wurde die Rückzahlung von überzahlten Beträgen auferlegt. Nach gekündigtem Maklervertrag schuldet Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten.