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Anwaltshaftung: Kanzleien -Haftungsrisiko bei rechtsschutzversicherten Mandanten

Juni 5, 2026 2:16 pm Veröffentlicht von

Anwaltshaftung: Kanzleien -Haftungsrisiko bei rechtsschutzversicherten Mandanten

Anwältinnen und Anwälte müssen ihre Mandantschaft konkret informieren, wenn sich die Erfolgsaussichten einer laufenden Klage verschlechtern. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt diese Pflicht nicht erst, wenn eine Rechtsverfolgung praktisch aussichtslos ist. Die Beratung muss so klar und konkret ausfallen, dass Mandantinnen und Mandanten die veränderten Risiken verstehen und eigenständig entscheiden können, ob sie das Verfahren fortführen oder anders reagieren wollen. Das gilt auch dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Im entschiedenen Fall vertrat eine Kanzlei eine Mandantin in einem Schadensersatzprozess, bei dem die Verjährung eine zentrale Rolle spielte. Die Rechtsschutzversicherung sagte die Kostendeckung für die Klage zu. Während des Verfahrens ergingen jedoch mehrere Entscheidungen von Landesgerichten und Oberlandesgerichten, nach denen Verjährung eingetreten war. Diese Entscheidungen stützten sich auf die aktuelle Rechtsprechung des dritten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.

Die Kanzlei wies ihre Mandantin zwar auf diese Entwicklung hin, bewertete die veränderte Lage aber nicht ausreichend konkret. Sie verwies vor allem darauf, dass der für das konkrete Verfahren zuständige vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über diese Frage noch nicht entschieden habe. Außerdem teilte sie mit, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten unabhängig davon tragen müsse, ob die Klage weitergeführt oder zurückgenommen werde. Die Mandantin entschied sich daraufhin für die Fortführung des Verfahrens. Die Klage wurde später abgewiesen. Die Rechtsschutzversicherung verlangte anschließend von der Kanzlei die Rückzahlung gezahlter Anwaltsgebühren. Sie warf der Kanzlei vor, ihre Beratungspflichten aus dem Mandatsvertrag verletzt zu haben. Vor den ersten beiden Instanzen blieb die Versicherung ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof sah die Sache jedoch anders. Nach den bisherigen Feststellungen verletzte die Kanzlei ihre anwaltlichen Pflichten, weil sie ihre Mandantin nicht ausreichend über die nach Klageerhebung veränderte Ausgangslage beriet.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs soll anwaltliche Beratung Mandantinnen und Mandanten in die Lage versetzen, das ungefähre Prozessrisiko verständlich einzuschätzen. Nur dann können sie eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung treffen. Wird eine Klage praktisch aussichtslos, müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ausdrücklich von der weiteren Rechtsverfolgung abraten. Ein bloßer Hinweis, die Erfolgsaussichten seien offen, reicht in einem solchen Fall nicht aus.

Die Pflicht zur Aufklärung beginnt nach der Entscheidung aber bereits früher. Sie entsteht schon dann, wenn sich im laufenden Verfahren die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage ändert und sich dadurch die Erfolgsaussichten verschlechtern. Klägerinnen und Kläger müssen dann die Möglichkeit erhalten, ihre ursprüngliche Entscheidung zu überprüfen und Chancen sowie Risiken des laufenden Prozesses neu zu bewerten. Klärt sich eine zunächst offene Rechtsfrage in einem Parallelverfahren höchstrichterlich, muss anwaltlich im Zweifel von einer Fortsetzung der Rechtsverfolgung abgeraten werden.

Nach diesen Maßstäben hätte die Kanzlei ihre Mandantin deutlicher über die veränderten Erfolgsaussichten informieren müssen. Es genügte nicht, nur auf die veränderten Umstände hinzuweisen. Erforderlich war auch eine anwaltliche Einschätzung der daraus folgenden Risiken. Konkret hätte die Kanzlei mitteilen müssen, dass die Rechtsverfolgung allenfalls noch geringe Erfolgsaussichten habe. Dafür sprachen die bereits abgewiesenen Parallelklagen gegen dieselben Beklagten, die Entscheidung des dritten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur entscheidenden Rechtsfrage und fehlende Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung des vierten Zivilsenats. Die Aufklärungspflicht gilt nach dem Bundesgerichtshof unabhängig davon, ob Mandantinnen und Mandanten rechtsschutzversichert sind. Ein Rechtsstreit betrifft nicht nur finanzielle Fragen. Er bindet Zeit und Aufmerksamkeit und kann auch das Verhältnis zum Prozessgegner belasten. Deshalb genügte der Hinweis auf die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung nicht. Dass für die Versicherungsnehmer kein Kostenrisiko bestand, ersetzte keine konkrete Beratung über die verschlechterten Erfolgsaussichten.

Endgültig entschied der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit jedoch nicht. Er verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht. Dort muss nun geprüft werden, ob den Versicherungsnehmern ein kausaler Schaden entstanden ist und gegebenenfalls in welcher Höhe. Dabei kommt es darauf an, wann die geschuldete Beratung hätte erfolgen müssen und wie sich die Versicherungsnehmer bei pflichtgemäßer Beratung verhalten hätten.

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