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Anwaltskosten: Bundesgerichtshof kippt Urteil zur Stundenhonorar-Vereinbarung

Februar 26, 2026 4:10 pm Veröffentlicht von

Wirksamkeit und Reichweite einer Stundenhonorarvereinbarung

Der Bundesgerichtshof befasst sich mit einem Streit zwischen einer Rechtsanwaltsgesellschaft und ihrer Mandantin (Unternehmen) über die Wirksamkeit und Reichweite einer Stundenhonorarvereinbarung. Die Mandantin hatte die Kanzlei im Oktober 2015 wegen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Geschäftsführers aus einer Stiftung und daraus folgenden Streitigkeiten beauftragt; als Anlage zum Mandatsbrief schlossen die Parteien am 8. Oktober 2015 eine Vergütungsvereinbarung mit Abrechnung nach Zeitaufwand und festen Stundensätzen. Die Kanzlei stellte laufend Rechnungen; die Mandantin zahlte zunächst über 108.000 Euro, verweigerte später weitere Forderungen und verlangte im Wege der Widerklage Rückzahlung großer Teile der bereits gezahlten Honorare, weil sie die Honorarvereinbarung für unwirksam hielt und nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zahlen wollte.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Kanzlei nur in geringer Höhe auf Basis gesetzlicher Gebühren Recht und sprachen der Mandantin Rückzahlung zu, weil die Honorarvereinbarung den von ihr erfassten Mandatsumfang nicht hinreichend bestimmt in Textform festlege.

Der Bundesgerichtshof hebt diese Entscheidung insoweit auf. Er stellt klar, dass bei einer formbedürftigen Vergütungsvereinbarung zunächst der Vertragsinhalt nach den allgemeinen Regeln (Auslegung nach dem wirklichen Willen und der Interessenlage) zu ermitteln ist und dabei auch Umstände außerhalb des Textes herangezogen werden dürfen; erst danach ist zu prüfen, ob der so festgestellte Inhalt die Textform nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch wahrt.

Das Textformerfordernis verlangt zwar, dass die Honorarabrede ihren Anwendungsbereich in hinreichender Weise erkennen lässt, es zwingt aber nicht dazu, den gesamten Anwaltsauftrag oder dessen wesentliche Teile selbst in Textform festzuhalten, weil der Anwaltsvertrag als solcher formfrei geschlossen und auch konkludent erweitert werden kann; geschützt werden soll vor allem davor, unbemerkt ein von den gesetzlichen Gebühren abweichendes Honorar zu vereinbaren. Auf dieser Grundlage hält der Bundesgerichtshof es – ausgehend vom im Revisionsverfahren zu unterstellenden Vortrag der Kanzlei – für möglich, dass die Vergütungsvereinbarung den gesamten anlassbezogenen Wirkungskreis umfasst, also alle Angelegenheiten aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt einschließlich künftiger, damals noch nicht absehbarer Streitigkeiten; hierfür genüge die in Textform erfolgte Bezugnahme auf den Mandatsbrief mit Benennung der Parteien und dem Hinweis, es gehe um die Vergütung „des erteilten Mandats“.

Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass ein in der Vereinbarung enthaltener Hinweis zur Kostenerstattung („Honorar kann über den Gebühren liegen …“) die gesetzlich geforderte Belehrung über die regelmäßig nur gesetzlich erstattungsfähigen Kosten nicht ausreichend deutlich erfüllt, dies aber den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung grundsätzlich nicht entfallen lässt. Außerdem erklärt er eine sogenannte Anerkenntnisklausel, nach der abgerechnete Bearbeitungszeiten als anerkannt gelten sollen, wenn nicht binnen eines Monats widersprochen wird, auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern für unwirksam; die übrige Vergütungsvereinbarung bleibt jedoch grundsätzlich bestehen, sodass die Kanzlei die abgerechneten Leistungen weiterhin konkret und nachprüfbar darlegen und im Streitfall beweisen muss. Weil das Oberlandesgericht die erforderlichen Feststellungen zum tatsächlichen Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung und ihrer Geltung für die abgerechneten Tätigkeiten noch nicht getroffen hat, verweist der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

https://www.bundesgerichtshof.de/

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