Betriebsausgaben: Buchung für Konferenzen, Events oder auswärtige Einsätze
Mai 7, 2026 8:11 pmUrteil Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 15. Januar 2026, Aktenzeichen III R 28/24, dass Aufwendungen für angemietete Hotelzimmer nicht automatisch dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden dürfen. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 Buchstabe e Gewerbesteuergesetz kommt nur dann in Betracht, wenn die angemieteten Hotelzimmer dem fiktiven Anlagevermögen des anmietenden Unternehmens zuzuordnen sind. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Im Streitfall handelte es sich bei der Klägerin um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäft insbesondere in der Organisation von Konferenzen, Veranstaltungen und Reisen bestand. Sie buchte im eigenen Namen unter anderem Zimmer in Konferenzhotels, Veranstaltungsräume, Technik und weitere Leistungen. Auftraggeber waren die jeweiligen Veranstalter der Konferenzen. Ihnen stellte die Klägerin sämtliche gebuchten Leistungen in Rechnung. Das Finanzamt behandelte die Mietaufwendungen als hinzurechnungspflichtig und erhöhte entsprechend den Gewinn aus Gewerbebetrieb. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht und gab der Klage statt, weil es die angemieteten Räume nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuordnete.
Der Bundesfinanzhof sah die Revision des Finanzamts jedoch als begründet an. Nach seiner Entscheidung reicht es für eine Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen aus, wenn Wirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen erkennbar objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dabei müssen sie dem Betrieb weder unmittelbar dienen noch zwingend erforderlich sein oder das Kerngeschäft des Unternehmens betreffen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem konkreten Geschäftskonzept eine dauerhafte betriebliche Nutzung anzunehmen ist.
Fiktive Anlagevermögen
Der Bundesfinanzhof stellte außerdem klar, dass die für das fiktive Anlagevermögen prägende Dauerhaftigkeit der Nutzung nicht einfach durch das vom Unternehmen angebotene Produkt ersetzt werden kann. Maßgeblich ist, ob Dauer und Häufigkeit der Anmietung nach dem jeweiligen Geschäftsmodell eine ständige Verfügbarkeit der betreffenden Wirtschaftsgüter erforderlich erscheinen lassen. Bei wiederholten kurzfristigen Anmietungen von Immobilien, wie hier bei Hotelzimmern im Zusammenhang mit Veranstaltungen, kommt eine Hinzurechnung nur dann in Betracht, wenn solche Immobilien nach den besonderen betrieblichen Verhältnissen laufend für den betrieblichen Einsatz bereitgehalten werden müssen. Zusätzlich muss es sich entweder wiederholt um dieselben Unterkünfte handeln oder die jeweils kurzfristig angemieteten Immobilien müssen, auch mit Blick auf ihre Lage, untereinander austauschbar sein.
Parallel entschied der Bundesfinanzhof denselben Themenbereich auch in den Verfahren III R 39/22 und III R 3/23. In allen drei Fällen hob er die Entscheidungen der Finanzgerichte auf und verwies die Verfahren zurück. Grund dafür war, dass die Finanzgerichte die für die abschließende Beurteilung notwendigen Feststellungen noch nicht getroffen hatten. Die Entscheidungen sind besonders relevant für Unternehmen aus der Veranstaltungsbranche, die regelmäßig Räume, Hotelzimmer oder Technik anmieten. Bedeutung haben sie außerdem für Unternehmen, die Unterkünfte für auswärts eingesetzte Mitarbeiter buchen.
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Stichwörter: Betriebsausgaben, nachrichten
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