EU-Migration: neue Rückkehrregeln für Migranten ohne Aufenthaltsrecht
Juni 2, 2026 4:04 pmRückkehrregeln für Migranten ohne Aufenthaltsrecht
EU-Parlament und Rat erzielen eine vorläufige Einigung über neue Regeln für die Rückführung von Migranten ohne Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union. Drittstaatsangehörige mit Rückkehrentscheidung sollen künftig mit Behörden zusammenarbeiten und das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats sofort oder innerhalb einer festgelegten Frist verlassen. Die neuen Vorgaben sollen Verfahren vereinfachen und beschleunigen, zugleich aber Grundrechte und internationales Recht achten. Vorgesehen sind auch Maßnahmen gegen unerlaubte Weiterreisen innerhalb der Europäischen Union. Nach der Einigung können betroffene Personen zur Vorbereitung ihrer Rückführung auf Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden, etwa wenn sie nicht kooperieren, Fluchtgefahr besteht oder ein Sicherheitsrisiko angenommen wird. Eine solche Haft muss von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet werden. Die Haftdauer kann in einem Mitgliedstaat bis zu 24 Monate betragen; unter bestimmten Umständen ist eine Verlängerung um sechs Monate möglich. Alternativen wie finanzielle Garantien, elektronische Überwachung, regelmäßige Meldepflichten oder die Pflicht zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort bleiben ebenfalls möglich.
Die neuen Regeln sehen außerdem vor, dass Menschen mit Rückkehrentscheidung unter bestimmten Voraussetzungen in ein Drittland überstellt werden können, das sich zur Aufnahme bereit erklärt. Grundlage dafür muss eine Vereinbarung eines Mitgliedstaats mit diesem Drittland sein. Unbegleitete Minderjährige sind davon ausgenommen. Solche Vereinbarungen dürfen nur mit Staaten geschlossen werden, die Menschenrechte, internationales Recht und das Prinzip der Nichtzurückweisung achten. Mitgliedstaaten müssen Kommission und andere Mitgliedstaaten informieren, bevor solche Abkommen angewendet werden.
Rückkehrentscheidungen sollen künftig in eine europäische Rückkehranordnung aufgenommen und über das Schengener Informationssystem im Schengen-Raum verfügbar gemacht werden. Ein Mitgliedstaat kann dann eine Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaats anerkennen und vollstrecken oder eine neue Entscheidung erlassen.
Die Kommission soll innerhalb von zwei Jahren prüfen, ob dieses System wirksam funktioniert, und kann danach weitere Regeln vorschlagen, auch zur verpflichtenden gegenseitigen Anerkennung von Rückkehrentscheidungen. Mehrere Teile der Verordnung sollen unmittelbar nach Inkrafttreten gelten, darunter Regelungen zu Rückkehrzentren, Altersfeststellungen bei Minderjährigen und zur externen Dimension von Rückführungen. Andere Bestimmungen, die Vorbereitungsschritte erfordern, sollen zwölf Monate nach Inkrafttreten angewendet werden. Bevor die neuen Regeln in Kraft treten können, müssen Parlament und Rat die Einigung noch formell annehmen.
https://www.europarl.europa.eu/
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Kategorie: EU