EU-Recht,Vertragsverletzung,Europäische Kommission,Geldwäsche,Kritische Infrastruktur,Erneuerbare Energien,Digitales Dienste Gesetz

EU-Recht: EU – Kommission eröffnet wieder Vertragsverletzungsverfahren gegen einige Mitgliedstaaten

Mai 5, 2026 10:10 pm Veröffentlicht von

Europäische Kommission startet wieder Vertragsverletzungsverfahren

Die Europäische Kommission eröffnet regelmäßig Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, wenn diese nach ihrer Auffassung Pflichten aus dem EU-Recht nicht erfüllen. Diese Verfahren betreffen unterschiedliche Politikbereiche und sollen sicherstellen, dass EU-Recht korrekt, vollständig und im Interesse von Bürgerinnen, Bürgern sowie Unternehmen angewendet wird.

Kommission fordert Italien zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie auf

Die Europäische Kommission eröffnet mit einem Aufforderungsschreiben ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien (INFR(2026)2038). Hintergrund ist nach Angaben der Kommission eine unvollständige und fehlerhafte Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184). Die vollständige Anwendung der europäischen Wasserqualitätsvorgaben gilt als wichtige Voraussetzung, um Gesundheit und Umwelt wirksam zu schützen. Die überarbeitete Trinkwasserrichtlinie soll sauberes Leitungswasser sichern, neue Qualitätsstandards festlegen und problematische Stoffe wie endokrine Disruptoren und Mikroplastik erfassen. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 12. Januar 2023 in nationales Recht übernehmen. Bei Italien sieht die Kommission weiterhin Defizite, etwa bei der Risikobewertung von Hausinstallationen, bei verschobenen Anwendungszeitpunkten bestimmter Pflichten, bei Informationspflichten gegenüber benachteiligten Gruppen zum Trinkwasserzugang, bei der Begrenzung von Ausnahmen auf ausreichend begründete Fälle und möglichst kurze Zeiträume sowie bei einem fehlenden Leitwert für nicht relevante Pestizid-Metaboliten im Trinkwasser. Italien erhält nun zwei Monate Zeit, um zu reagieren. Bleibt eine ausreichende Antwort aus, kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme beschließen.

Kommission fordert Frankreich zur Einhaltung der EU-Vorschriften über den freien Warenverkehr bei Biomethan auf

Die Europäische Kommission leitet mit einem Aufforderungsschreiben ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich (INFR(2026)4002) ein. Nach Auffassung der Kommission steht ein nationales Zertifizierungssystem für Biomethan nicht im Einklang mit dem freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt nach den Artikeln 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Biomethan ist ein erneuerbares Gas aus organischen Abfällen und kann in Erdgasnetze eingespeist werden. Die französische Regelung verlangt von Lieferanten, entweder selbst Biomethan zu erzeugen oder Zertifikate von Erzeugern auf dem französischen Festland zu erwerben. Biomethan aus anderen EU-Mitgliedstaaten wird für die Rückverfolgbarkeit nicht anerkannt, selbst wenn es nachhaltig zertifiziert ist. Die Kommission unterstützt zwar Umweltziele wie geringere Emissionen, hält die Bevorzugung heimischen Biomethans gegenüber importiertem Biomethan jedoch für unverhältnismäßig, wenn weniger einschränkende Lösungen möglich sind. Eine Erfassung am Verbrauchsort statt am Erzeugungsort könnte nach Ansicht der Kommission die Ziele für erneuerbare Energien unterstützen und zugleich Binnenmarktvorgaben einhalten. Zudem verweist die Kommission auf die Integration von Biomethan in den EU-Gasmarkt im Rahmen des Aktionsplans „REPowerEU“. Frankreich soll außerdem gegen die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt (Richtlinie (EU) 2015/1535) verstoßen, weil die Regelung und nationale Umsetzungsmaßnahmen der Kommission nicht vorab als Entwurf gemeldet wurden. Frankreich hat nun zwei Monate Zeit, um Stellung zu nehmen. Andernfalls kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme folgen.

Kommission fordert Deutschland, Frankreich und Österreich zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche auf

Die Europäische Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2026)2043), Frankreich (INFR(2026)2042) und Österreich (INFR(2026)2040). Sie übermittelt Aufforderungsschreiben, weil diese Mitgliedstaaten die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (Richtlinie (EU) 2018/1673) nach Einschätzung der Kommission nicht korrekt umgesetzt haben. Beanstandet werden unter anderem Begriffsbestimmungen sowie Regeln zur Verantwortlichkeit juristischer Personen. Die Richtlinie legt Straftatbestände und Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen im Zusammenhang mit Geldwäsche fest. Sie soll die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und verhindern, dass Täter unterschiedliche nationale Strafsysteme ausnutzen. Deutschland, Frankreich und Österreich müssen innerhalb von zwei Monaten reagieren und die aufgezeigten Mängel beheben. Andernfalls kann die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen an die drei Staaten richten.

Kommission verklagt Bulgarien, Spanien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Polen und Schweden wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen

Die Europäische Kommission ruft den Gerichtshof der Europäischen Union gegen Bulgarien (INFR(2024)0258), Spanien (INFR(2024)0271), Frankreich (INFR(2024)0275), Luxemburg (INFR(2024)0283), die Niederlande (INFR(2024)0289), Polen (INFR(2024)0291) und Schweden (INFR(2024)0297) an. Grund ist die aus Sicht der Kommission fehlende Umsetzung der Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen (Richtlinie (EU) 2022/2557, CER-Richtlinie) sowie die fehlende Mitteilung entsprechender nationaler Maßnahmen. Die Umsetzungsfrist endete am 17. Oktober 2024. Die Richtlinie soll sicherstellen, dass zentrale Dienste in Bereichen wie Energie, Verkehr, Gesundheit, Wasser, Banken und digitaler Infrastruktur dauerhaft bereitgestellt werden können. Diese Sektoren sind für Gesellschaft und Wirtschaft in der Europäischen Union wesentlich. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu regelmäßigen Risikobewertungen, zur Identifizierung kritischer Einrichtungen und dazu, Schutzmaßnahmen für die kontinuierliche Erbringung wesentlicher Dienste sicherzustellen. Sie folgt einem gefahrenübergreifenden Ansatz und berücksichtigt Naturkatastrophen ebenso wie menschengemachte Bedrohungen, darunter Terroranschläge, Cyberbedrohungen, kriminelle Unterwanderung und Sabotage. Da nach Darstellung der Kommission keiner der betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt hat, beantragt die Kommission finanzielle Sanktionen gegen jeden dieser Staaten.

Kommission verklagt Tschechien und Ungarn wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl

Die Europäische Kommission verklagt Tschechien (INFR(2020)2312) und Ungarn (INFR(2021)2071) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Nach ihrer Auffassung verstoßen beide Länder gegen den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (Rahmenbeschluss 2002/584/JI). Tschechien erhielt bereits im Dezember 2020 ein erstes Aufforderungsschreiben, Ungarn im Juni 2021. Die Kommission ist weiterhin der Ansicht, dass das tschechische Recht nicht ausreichend sicherstellt, dass eine gesuchte Person bis zur Entscheidung über ihre Übergabe entweder vorübergehend in den Ausstellungsmitgliedstaat überstellt oder im Vollstreckungsmitgliedstaat vernommen wird. Außerdem werde nicht gewährleistet, dass die Dauer einer vorübergehenden Überstellung im Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegt wird. Bei Ungarn beanstandet die Kommission die Umsetzung der Vorschriften zu Ablehnungsgründen. Nach ihrer Einschätzung verpflichtet das ungarische Recht die Justizbehörden dazu, Anträge auf einen Europäischen Haftbefehl bei bestimmten Straftaten abzulehnen, wenn diese in Ungarn nicht strafbar sind. Da die bisherigen Maßnahmen der Behörden aus Sicht der Kommission nicht ausreichen, bringt sie die Fälle vor den Gerichtshof der Europäischen Union.

Kommission verklagt Griechenland, Malta und Portugal zur Umsetzung verschärfter Vorschriften für erneuerbare Energien

Die Europäische Kommission ruft den Gerichtshof der Europäischen Union gegen Griechenland (INFR(2025)0214), Malta (INFR(2025)0233) und Portugal (INFR(2025)0241) an. Die drei Länder sollen die Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2413 zur Förderung erneuerbarer Energien nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Die neuen Vorgaben sollen den Ausbau erneuerbarer Energien und heimischer sauberer Energie in der Europäischen Union beschleunigen, Treibhausgasemissionen verringern, Energieunabhängigkeit stärken und Energiepreise senken. Die Nutzung erneuerbarer Energie soll in allen Wirtschaftsbereichen vorankommen, nicht nur im Energiesektor, sondern auch in Bereichen mit bislang geringeren Fortschritten, etwa Wärme- und Kälteversorgung, Gebäude, Verkehr und Industrie. Die Richtlinie enthält horizontale und sektorenübergreifende Maßnahmen, darunter bessere Herkunftsnachweise, eine stärkere Integration des Energiesystems durch Elektrifizierung und erneuerbaren Wasserstoff sowie Vorgaben für nachhaltigere Bioenergie-Erzeugung. Die Förderung erneuerbarer Energien gilt als zentral für Europas Wettbewerbsfähigkeit, den Weg zur Klimaneutralität, den Aktionsplan für erschwingliche Energie und den REPowerEU-Plan. Die Richtlinie wurde 2023 angenommen. Die Mitgliedstaaten mussten ihre Umsetzung grundsätzlich bis zum 21. Mai 2025 mitteilen; für bestimmte Genehmigungsregeln galt bereits der 1. Juli 2024. Griechenland, Malta und Portugal erhielten im Juli 2025 Aufforderungsschreiben und im Dezember 2025 mit Gründen versehene Stellungnahmen. Griechenland und Portugal haben laut Kommission bisher keine Umsetzungsmaßnahmen gemeldet. Malta legte nach Einschätzung der Kommission keine ausreichend klaren und genauen Angaben zur Umsetzung vor. Deshalb beantragt die Kommission Geldbußen gegen die drei Mitgliedstaaten.

Kommission fordert Spanien zur Beendigung steuerlicher Diskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger auf

Die Europäische Kommission richtet eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien (INFR(2025)4007). Nach Auffassung der Kommission verletzt Spanien den freien Kapitalverkehr nach Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weil es Wohnungen gebietsfremder Steuerpflichtiger besteuert, obwohl diese als Hauptwohnsitz genutzt werden. Spanien erhebt grundsätzlich Steuern auf fiktive Einkünfte aus Immobilien im Privatbesitz in Höhe von zwei Prozent des Katasterwerts. Wohnungen, die gebietsansässigen Steuerpflichtigen in Spanien als Hauptwohnsitz dienen, sind davon befreit. Für gebietsfremde Steuerpflichtige gilt diese Befreiung nicht. Spanien muss nun innerhalb von zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Bleibt dies aus, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Kommission fordert Kroatien auf, das Gesetz über digitale Dienste einzuhalten

Die Europäische Kommission richtet ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Kroatien (INFR(2024)2166), weil das Land nach ihrer Auffassung gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Bereits im Juli 2024 hatte die Kommission Kroatien ein erstes Aufforderungsschreiben übermittelt. Die Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Koordinatoren für digitale Dienste zu benennen. Diese nationalen Behörden sind für die Durchsetzung der Verordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig. Ein funktionsfähiger Koordinator soll sicherstellen, dass Nutzerinnen und Nutzer von den Vorgaben profitieren und Marktteilnehmer Rechtssicherheit erhalten. Kroatien nahm am 18. April 2025 zwar Vorschriften zur Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste an. Nach Ansicht der Kommission verfügt der kroatische Koordinator für digitale Dienste aber weiterhin nicht über die notwendigen Zuständigkeiten. Zudem seien die Sanktionsbefugnisse fehlerhaft umgesetzt. Die Kommission beanstandet insbesondere, dass kroatisches Recht die vorgeschriebenen Obergrenzen für Geldbußen und Zwangsgelder bei Online-Plattformen nicht einhält und nicht gewährleistet, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Außerdem könnten nach kroatischem Recht keine Strafen gegen Einzelpersonen verhängt werden, die falsche oder unvollständige Angaben machen oder nicht mit Behörden zusammenarbeiten, obwohl die Verordnung dies vorsieht. Kroatien hat nun zwei Monate Zeit, um zu antworten. Andernfalls kann die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen beschließen.

Kommission fordert Belgien zur Einhaltung der EU-Vorschriften über Berufsqualifikationen auf

Die Europäische Kommission richtet eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien (INFR(2018)2162). Nach Auffassung der Kommission hat Belgien die Richtlinie über Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG) nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Die Richtlinie soll die berufliche Mobilität innerhalb der Europäischen Union erleichtern und die grenzüberschreitende Anerkennung von Qualifikationen ermöglichen. Sie gilt auch als wichtiges Instrument gegen den Fachkräftemangel in der Europäischen Union. Die Kommission kritisiert insbesondere, dass Belgien zu hohe Anforderungen an die Sprachkenntnisse von Lehrkräften stellt, die in der Französischen Gemeinschaft arbeiten möchten. Dadurch würden die Arbeitsmöglichkeiten ausländischer Lehrkräfte in Belgien stark eingeschränkt. Belgien muss nun innerhalb von zwei Monaten auf die Beanstandungen reagieren. Andernfalls kann die Kommission Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erheben.

ec.europa.eu/


EU-Recht,Vertragsverletzung,Europäische Kommission,Geldwäsche,Kritische Infrastruktur,Erneuerbare Energien,Digitales Dienste Gesetz

Weitere Beiträge

Stichwörter: ,

Kategorie: ,

  1. Home
  2. IT-Recht
  3. Recht
  4. EU-Recht: EU – Kommission...