Käuferrechte: Bundesgerichtshof bestätigt Beweislastumkehr nach § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf
Mai 7, 2026 9:33 pmBundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zur Beweislastumkehr nach § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf
Der für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 6. Mai 2026 in zwei Verfahren erneut über Voraussetzungen und Reichweite der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. Betroffen waren § 477 BGB in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung sowie die heute geltende Regelung in § 477 Absatz 1 Satz 1 BGB. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gingen die Vorinstanzen in beiden Fällen von einem unzutreffenden Verständnis dieser Vorschrift aus. Im ersten Verfahren, VIII ZR 73/24, kaufte der Versicherungsnehmer eines klagenden Versicherers im August 2020 bei einem Fahrzeughändler ein gebrauchtes Auto, das erstmals 2019 zugelassen worden war. Für das Fahrzeug bestand eine Vollkaskoversicherung. Einige Wochen nach Übergabe brannte das auf einem öffentlichen Parkplatz in St. Peter-Ording abgestellte Fahrzeug vollständig aus. Der Versicherer regulierte den Schaden gegenüber seinem Versicherungsnehmer und machte anschließend gegen den Händler einen gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend. Dieser Anspruch soll nach Auffassung des Versicherers gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz auf ihn übergegangen sein.
Im zweiten Verfahren, VIII ZR 257/23, kaufte der Kläger im August 2019 bei einer Zweiradhändlerin einen gebrauchten Motorroller. Nach seiner Darstellung geriet der Roller bereits am Tag nach der Übergabe während einer Autobahnfahrt wegen einer Unwucht am Vorderrad in Pendelbewegungen. Der Kläger verlor nach seinem Vortrag die Kontrolle, stürzte und verletzte sich. Danach erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangt er die Rückabwicklung des Vertrags, Schmerzensgeld sowie Ersatz von Aufwendungen und materiellen Schäden. In den Vorinstanzen blieben beide Klagen ohne Erfolg. Die Berufungsgerichte sahen jeweils den Nachweis nicht als geführt an, dass bereits im Zeitpunkt der Übergabe ein Sachmangel vorlag. Zugleich verneinten sie die Voraussetzungen der Beweislastumkehr nach § 477 BGB alter Fassung.
Im Fahrzeugbrand-Verfahren vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Versicherer könne sich nicht auf die Vermutung des § 477 BGB alter Fassung berufen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kämen als Brandursache nicht nur ein technischer Defekt, sondern auch andere Umstände wie ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder Brandstiftung in Betracht. Im Motorroller-Verfahren stellte das Berufungsgericht fest, dass der Unfall auf Pendelschwingungen des Rollers während der Autobahnfahrt zurückging. Es folgte dabei den Ausführungen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen. Die Beweislastumkehr greife nach seiner Ansicht dennoch nicht zugunsten des Klägers ein, weil neben einer möglichen Unwucht am Vorderrad auch das Fahrverhalten des Klägers, die Beladung des Rollers, Fahrbahnunebenheiten oder Seitenwindböen als Ursachen denkbar seien.
Bundesgerichtshof hob in beiden Verfahren die Entscheidungen der Berufungsgerichte auf
Die Sachen wurden zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach Auffassung des Senats verkannten die Berufungsgerichte die Voraussetzungen der in § 477 BGB alter Fassung vorgesehenen Beweislastumkehr und lehnten deren Anwendung deshalb zu Unrecht ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Vermutung des § 477 BGB alter Fassung bereits dann zugunsten des Käufers, wenn dieser nachweist, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand, also eine Mangelerscheinung, gezeigt hat. Nach der heute geltenden Fassung beträgt dieser Zeitraum grundsätzlich ein Jahr. Eine Mangelerscheinung ist jeder innerhalb dieser Frist auftretende, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache zumindest auch ein Umstand in Betracht kommt, der bei Zurechnung zum Verkäufer dessen Gewährleistungshaftung auslösen würde.
Dass daneben weitere Ursachen denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unerheblich. Nur wenn ausschließlich Ursachen in Betracht kommen, die dem Verkäufer nicht zugerechnet werden können, fehlt es an einer Mangelerscheinung im Sinne dieser Rechtsprechung. Im Verfahren VIII ZR 73/24 stellt der Fahrzeugbrand nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine solche Mangelerscheinung dar. Der Brand war ein für den Käufer nachteiliger Zustand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kam als Ursache jedenfalls auch ein technischer Defekt am Fahrzeug in Betracht. Hätte ein solcher Defekt bereits bei Übergabe vorgelegen, könnte dies die Gewährleistungshaftung des Verkäufers begründen. Auch im Verfahren VIII ZR 257/23 sah der Bundesgerichtshof eine Mangelerscheinung. Die Pendelschwingungen des Motorrollers während der Fahrt waren ein für den Käufer nachteiliger Zustand. Als Ursache kam nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest auch eine Unwucht am Vorderrad in Betracht. Hätte diese bereits bei Übergabe bestanden, könnte daraus eine Gewährleistungshaftung der Verkäuferin folgen.
Die Berufungsgerichte durften die Vermutungswirkung daher nicht mit der Begründung ablehnen, dass auch andere, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursachen möglich seien. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zumindest auch eine Ursache in Betracht kommt, die bei Vorliegen im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel begründen könnte. Im Motorroller-Verfahren beanstandete der Bundesgerichtshof zusätzlich die Bewertung der Kausalität. Das Berufungsgericht hatte die für Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche erforderliche Kausalität zwischen der Übergabe eines unterstellt mangelhaften Rollers und dem Unfall nicht als erwiesen angesehen. Auch dies beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis der Reichweite von § 477 BGB alter Fassung. Nach dieser Vorschrift werde zugunsten des Käufers auch vermutet, dass der zur Mangelerscheinung führende Kausalverlauf bereits mit der Übergabe einer mangelhaften Sache begonnen habe. Damit wird auch vermutet, dass die Übergabe der unterstellt mangelhaften Sache für die später aufgetretene Mangelerscheinung, hier die zum Unfall führenden Pendelschwingungen, ursächlich war. Damit greift die Beweislastumkehr nach § 477 BGB alter Fassung in beiden Verfahren ein. In den neuen Berufungsverfahren erhalten die Verkäufer Gelegenheit, den Gegenbeweis nach § 292 Zivilprozessordnung zu führen. Sie müssen also beweisen, dass die jeweilige Mangelerscheinung auf eine Ursache zurückgeht, die erst nach Gefahrübergang entstanden ist und ihnen nicht zugerechnet werden kann. Das kann ein Verhalten des Käufers, ein Verhalten eines Dritten oder ein sonstiger Umstand sein.
Gelingt dieser Gegenbeweis nicht, ist vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe und von dessen Ursächlichkeit für die jeweilige Mangelerscheinung auszugehen. Dann müssen die Berufungsgerichte prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gewährleistungsrechtlichen Ansprüche erfüllt sind. Maßgeblich waren insbesondere § 477 BGB alter Fassung, wonach bei Auftreten eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang vermutet wurde, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, sofern diese Vermutung nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Nach der heutigen Fassung des § 477 Absatz 1 Satz 1 BGB gilt grundsätzlich ein Zeitraum von einem Jahr. Außerdem war § 86 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz relevant. Danach geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt.
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Kategorie: Recht, Wirtschaft