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Rechtsanwälte: Dürfen Rechtsanwälte Künstliche Intelligenz nutzen?

Juni 10, 2026 9:30 pm Veröffentlicht von

Dürfen Rechtsanwälte Künstliche Intelligenz nutzen?

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen Künstliche Intelligenz bei ihrer Arbeit einsetzen. Sie müssen aber prüfen, ob die dadurch erstellten Schriftsätze korrekt sind. Das gilt besonders für zitierte Gerichtsentscheidungen und Fundstellen. Darauf weist das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Beschluss hin. Nach dem Leitsatz des Gerichts müssen anwaltliche Schriftsätze, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz verfasst werden, kontrolliert werden. Besonders zu prüfen sei, ob enthaltene Rechtsprechungszitate möglicherweise von einer „fantasierenden“ Künstlichen Intelligenz stammen. Der Beschluss trägt die Überschrift „Erfundene Rechtsprechungszitate in anwaltlichem Schriftsatz“. Darin kritisiert das Gericht die Nachlässigkeit einer Anwältin in einem familienrechtlichen Verfahren und erläutert, wie eine Künstliche Intelligenz möglicherweise zu erfundenen Fundstellen gelangt sein könnte.

In dem Verfahren wollte eine Mutter im Eilverfahren unter anderem die elterliche Sorge für ihre Tochter erhalten. Sie berief sich auf eine behauptete Kindeswohlgefährdung durch den Vater und beantragte Verfahrenskostenhilfe. In erster Instanz hatte sie damit keinen Erfolg. Das Amtsgericht sah keine Eilbedürftigkeit. Gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe legte die Mutter sofortige Beschwerde ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, das Amtsgericht habe die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zu hoch angesetzt. Dabei verwies sie auf eine angebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 mit dem Aktenzeichen XII ZB 183/07 und einer Fundstelle in der FamRZ 2008, 137. Auch vor dem Kammergericht blieb das Rechtsmittel erfolglos. Das Gericht ging ebenfalls davon aus, dass die Mutter das Hauptsacheverfahren abwarten könne. Besondere Bedeutung hat der letzte Abschnitt des Beschlusses. Dort weist das Kammergericht die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter vorsorglich darauf hin, dass die Schriftsätze offenbar mithilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt worden seien und die eingefügten Zitate nicht überprüft wurden. Dazu wäre eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt nach Auffassung des Gerichts sowohl aus dem Mandatsverhältnis als auch als Organ der Rechtspflege verpflichtet.

Die in der Beschwerdebegründung genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs existiert nach den Feststellungen des Gerichts nicht. Eine Entscheidung mit diesem Aktenzeichen sei weder in juristischen Datenbanken noch auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs auffindbar. Auch eine weitere genannte Fundstelle, ein angeblicher Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 28. Juli 2016 mit dem Aktenzeichen 13 UF 103/16, sei weder in juristischen Datenbanken noch im Internet nachweisbar. Das Kammergericht schildert außerdem ausführlich, wie es die erste Fundstelle geprüft hat. Dieser Teil des Beschlusses zeigt, wie es möglicherweise zu einer solchen Fehlleistung Künstlicher Intelligenz kommen kann. An der genannten Fundstelle in der FamRZ sei tatsächlich ein Verfahren des Bundesgerichtshofs abgedruckt, allerdings mit anderem Datum und anderem Gegenstand. Um Verfahrenskostenhilfe gehe es dort nicht. Auf den Seiten 134 bis 136 finde sich zwar eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2017, jedoch mit einem anderen Aktenzeichen. Diese Entscheidung betreffe Unterhalt, nicht Verfahrenskostenhilfe. Die einzige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2017, die sich mit Erfolgsaussichten befasse, stamme vom Kartellsenat. Darin gehe es aber um eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.

Der Beschluss macht deutlich: Der Einsatz Künstlicher Intelligenz entbindet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht von ihrer Pflicht zur sorgfältigen Prüfung. Wer Schriftsätze mit technischer Unterstützung erstellt, muss insbesondere Rechtsprechungszitate und Fundstellen eigenständig kontrollieren.

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