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Gesetzliche Krankenversicherung – Versicherungsfremde Leistungen: familien- oder sozialpolitisch motivierte Aufgaben etwa 18 Prozent ( 45 Mrd.) der Ausgaben – ambulante Versorgung nur 16 Prozent

Februar 9, 2026 8:12 pm Veröffentlicht von

Überfordertes Gesundheitssystem – 18 Prozent für versicherungsfremde Leistungen

Rund 45 Milliarden Euro schießen die Gesetzlichen Krankenkassen laut einer aktuellen Studie des Berliner IGES Instituts Jahr für Jahr für gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu, die nicht direkt der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung dienen. „Wir hätten kein Finanzierungsproblem, wenn das Gesundheitssystem nicht systematisch geschröpft würde“, erklärt der Verbandschef der niedergelassenen Magen-Darm-Ärzte (bng), Dr. Ulrich Tappe. Als versicherungsfremde Leistungen, erfährt man auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums, werden medizinische Leistungen bezeichnet, die familienpolitisch motiviert oder von gesamtgesellschaftlichem Interesse sind. Der Bund beteiligt sich demnach pauschal über Steuerzuschüsse an den Aufwendungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), um die Finanzierung entsprechender Leistungen „sachgerechter“ auf die Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu verteilen und die Solidargemeinschaft der Beitragszahler teilweise zu entlasten.

„Tatsächlich ist der Bund bei der Steuerfinanzierung allerdings sehr zurückhaltend“, stellt Dr. Tappe fest. „Laut IGES-Studie stehen den 58 Milliarden Euro Ausgaben Bundeszuschüsse aus Steuermitteln an die GKV von 14,5 Milliarden Euro gegenüber.“ Der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Prof. Josef Hecken beziffert allein die GKV-Ausgaben für die Gesundheitskosten von Bürgergeld-Empfängern mit knapp 16 Milliarden Euro pro Jahr, zu denen der Bund lediglich fünf Milliarden Euro zuschießt.

„Die GKV steckt 18 Prozent ihrer Ausgaben in familien- oder sozialpolitisch motivierte Aufgaben. Für den ambulanten, im Wesentlichen von Arztpraxen getragenen Bereich, der den Großteil der Versorgung schultert, stehen dagegen nur 16 Prozent der Gesamtausgaben zur Verfügung. Ohne die Bedeutung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben in Frage stellen zu wollen: Die Schieflage bei der Finanzierung ist haarsträubend!“

https://www.bng-gastro.de/


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Redaktionelles: Wer legt fest, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen sind und wie diese finanziert werden?

Die Bundesregierung „darf“ das nicht eigenmächtig entscheiden, sondern der Gesetzgeber (Bundestag und Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren) legt fest, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen sind und wie diese finanziert werden. Viele sogenannte „versicherungsfremde Leistungen“ sind trotzdem rechtlich Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, weil sie im Fünften Buch Sozialgesetzbuch als Leistungsansprüche geregelt sind. Sobald der Gesetzgeber diese Leistungen dort verankert, müssen die Krankenkassen sie aus ihren Mitteln zahlen – unabhängig davon, ob man sie politisch als „gesamtgesellschaftliche Aufgabe“ einordnet.

Damit diese gesamtgesellschaftlich motivierten Aufgaben nicht allein über Beiträge finanziert werden, sieht das Gesetz zugleich eine Beteiligung des Bundes vor: In § 221 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ist ein jährlicher Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen geregelt. Ergänzend können weitere Bundeszuschüsse gesetzlich angeordnet werden (zum Beispiel § 221a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Das ist der rechtliche Mechanismus: Leistungspflicht der Krankenkassen nach Leistungsrecht – und (teilweise) Gegenfinanzierung aus Steuermitteln über Bundeszuschüsse.

Wichtig ist: Der Begriff „versicherungsfremde Leistungen“ ist in der Praxis und auch in der Rechtswissenschaft abgrenzungs- und bewertungsabhängig (was genau „fremd“ ist, ist nicht immer eindeutig). Das erklären unter anderem Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages; dort wird auch dargestellt, dass die Einordnung weniger eine „Verfassungsfrage“, sondern vor allem eine Frage der gesetzgeberischen Gestaltung und der Finanzierungsentscheidung ist.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, Begriffserläuterung „Versicherungsfremde Leistungen“. Gesetz im Internet, § 221 und § 221a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitungen zu versicherungsfremden Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bismarck-Modell

Die Regelung ist vor allem deshalb „kompliziert“, weil Deutschland historisch ein beitragsfinanziertes Sozialversicherungssystem (Bismarck-Modell) aufgebaut hat, in dem Leistungen zuerst als Rechtsansprüche im Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgelegt werden. Wenn der Gesetzgeber solche Ansprüche erweitert (zum Beispiel familien- oder sozialpolitisch motivierte Leistungen), werden sie automatisch Teil der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen von den Krankenkassen erbracht werden. Eine klare, abschließende gesetzliche Definition, was genau „versicherungsfremd“ ist, fehlt jedoch; das führt zu Abgrenzungsstreit, politischen Zielkonflikten und zu pauschalen Ausgleichsmechanismen statt Einzelabrechnungen.

Wann wurde das in der heutigen Form verankert

Der steuerfinanzierte Bundeszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde schrittweise ausgebaut; als zentraler Einschnitt gilt die Reformphase um das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (2004), in deren Folge der Bundeszuschuss nach § 221 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch eingeführt und später verstetigt wurde. Der Bundesrechnungshof beschreibt ausdrücklich die Einführung 2004 und den anschließenden Anstieg.
Als Überblick nennt die Bundeszentrale für politische Bildung zudem, dass ein steuerfinanzierter Zuschuss bereits ab 2000 eingeführt wurde (vor der späteren Systematisierung und Ausweitung).

Quelle: www.bundesrechnungshof.de


 

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