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Wohnungsbau: Weckruf für den Wohnungsbau aus Brüssel: EU-Kommission mahnt Reformen an – WEG Reform ein Tabuthema?

Juni 9, 2026 7:45 am Veröffentlicht von

Weckruf für den Wohnungsbau aus Brüssel: EU-Kommission mahnt Reformen an

(Berlin) – Die Europäische Kommission hat im Rahmen des Europäischen Semesters ihre länderspezifischen Empfehlungen für Deutschland vorgelegt. Diese bestätigen zentrale Forderungen der sozial orientierten Wohnungswirtschaft. Im Fokus stehen unter anderem eine schnellere Modernisierung und Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung sowie bessere Rahmenbedingungen für Wohnungsbauinvestitionen. Die Kommission fordert Deutschland ausdrücklich auf, Verwaltungsvorgänge zu vereinfachen, digitale Dienste nutzerfreundlicher und bundesweit einheitlicher verfügbar zu machen sowie die Bedingungen für Wohnungsbauinvestitionen zu verbessern.

„Die EU-Kommission trifft den Nagel auf den Kopf. Brüssel sagt klar, was die Wohnungswirtschaft seit Jahren anmahnt: Deutschland braucht endlich eine echte digitale Verwaltungsoffensive, schnellere Genehmigungen, weniger Regelungsdickicht und verlässliche Rahmenbedingungen für Investitionen in bezahlbares Wohnen“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. „Der Weckruf aus Brüssel ist unmissverständlich: Deutschland muss beim Wohnungsbau vom Regulieren ins Ermöglichen kommen. Immer neue mietrechtliche Daumenschrauben schaffen keine einzige zusätzliche Wohnung. Dauerhaft wirksamer Mieterschutz entsteht vor allem durch mehr bezahlbares Angebot.“

Die Kommission stellt in ihrem Länderbericht fest, dass die Wohnungsbauinvestitionen in Deutschland 2025 bereits das fünfte Jahr in Folge zurückgegangen sind, insgesamt um 20 Prozent seit 2020. Zugleich warnt sie davor, dass Mietregulierungen die Ursachen der Wohnungsknappheit nicht beseitigen und Investitionsanreize schwächen können. Als zentrale Hebel nennt Brüssel vereinfachte und gestraffte Regeln, digitalisierte Prozesse, bessere Flächenmobilisierung, niedrigere Baukosten, mehr sozialen Wohnungsbau und die Umsetzung eines einfachen, bedarfsgerechten Gebäudestandards nach dem Vorbild des Gebäudetyp E.

„Das ist Rückenwind für den vom GdW vorangetriebenen Praxispfad und für einen neuen, bezahlbaren Basisstandard beim Bauen“, so Gedaschko. „Wir müssen weg von überzogenen Komfort- und Detailstandards, die Bauen immer teurer machen, und hin zu einem rechtssicheren Basisstandard: einfach, innovativ, kostengünstiger, aber sicher und qualitätsvoll. Entscheidend ist jetzt, dass die Bundesregierung die europäischen Empfehlungen konsequent in nationales Handeln übersetzt.“

Besonders deutlich wird der Handlungsbedarf auch bei der Verwaltungsdigitalisierung. Die EU-Kommission kritisiert komplexe, nur teilweise digitalisierte Verfahren, wiederholte Behördengänge und eine mangelnde Abstimmung zwischen den staatlichen Ebenen. Sie fordert gemeinsame Standards, digitale Bausteine und nutzerfreundliche Verfahren über Bund, Länder und Kommunen hinweg.

„Solange Bauanträge in Deutschland digital angekündigt, aber analog bearbeitet werden, bleiben wir im Genehmigungsstau stecken“, sagt Gedaschko. „Wir brauchen die flächendeckende volldigitale Baugenehmigung, verbindliche Fristen, einheitliche Standards und den Mut, Verfahren wirklich zu entrümpeln. Wenn die Prozesse nicht schneller und einfacher werden, helfen weder gute Konzepte noch neue Förderprogramme ausreichend.“

Der GdW fordert die Bundesregierung auf, die Empfehlungen der EU-Kommission als konkreten Arbeitsauftrag zu verstehen. Notwendig sind jetzt steuerliche Investitionsanreize, eine verlässliche und auskömmliche Förderung ohne Stop-and-Go-Politik, ein wirksames Einfacher-Bauen-Gesetz, die rechtssichere Umsetzung des Gebäudetyps E als verlässlicher und bundesweiter Basisstandard, schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie eine konsequente Digitalisierung der Bauverwaltungen.

https://www.gdw.de


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Redaktionelles: Tabu – Thema der Reform des Wohnungseigentumsrecht mit Stärkung der Rechte einzelner Wohnungseigentümer gegenüber misswirtschafteten Wohnungseigentümergemeinschaft?

Tabuthema WEG-Reform: Warum einzelne Wohnungseigentümer bei Misswirtschaft oft zu schwach bleiben

Die Reform des Wohnungseigentumsrechts sollte Verwaltung vereinfachen, Modernisierung erleichtern und Gemeinschaften handlungsfähiger machen. Doch ein zentraler Punkt bleibt politisch und rechtlich heikel: Was geschieht, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft schlecht verwaltet wird, Mehrheiten wegsehen, Beiräte nicht ausreichend kontrollieren oder einzelne Eigentümer mit berechtigten Anliegen allein bleiben? Gerade dann zeigt sich eine Schutzlücke, über die bislang zu wenig öffentlich diskutiert wird.

Seit der großen Reform durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2020 liegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums klar bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Einzelne Eigentümer können zwar ordnungsmäßige Verwaltung verlangen und Beschlüsse gerichtlich angreifen oder ersetzen lassen. In der Praxis bedeutet das aber häufig: Wer Missstände verfolgt, muss gegen die eigene Gemeinschaft vorgehen. Das ist rechtlich sauber konstruiert, kann aber sozial, finanziell und organisatorisch abschreckend wirken.

Bundesgerichtshof bestätigt diese Systemverschiebung in mehreren Entscheidungen

Die Pflicht zur Umsetzung von Beschlüssen trifft seit der Reform nicht mehr unmittelbar den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Vollzieht der Verwalter Beschlüsse nicht oder fehlerhaft, muss ein einzelner Eigentümer grundsätzlich die Gemeinschaft in Anspruch nehmen. Damit wird die Gemeinschaft zur zentralen Anspruchsgegnerin, selbst wenn das eigentliche Problem im Verwaltungshandeln liegt.

Noch deutlicher wird die Schwäche einzelner Eigentümer bei Unterlassungs- und Abwehransprüchen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass einzelne Wohnungseigentümer nach der Reform bestimmte Ansprüche wegen zweckwidriger Nutzung nicht mehr selbst gegen andere Eigentümer geltend machen können, wenn es um die Einhaltung des gemeinschaftlichen Regelwerks geht. Prozessführungsbefugt ist dann grundsätzlich die Gemeinschaft. Wenn diese aber untätig bleibt, entsteht ein praktisches Machtproblem: Der einzelne Eigentümer hat ein rechtliches Interesse, benötigt aber den Weg über eine Gemeinschaft, die gerade nicht handelt.

Genau hier liegt das Reformtabu

Die öffentliche Debatte konzentriert sich oft auf Modernisierung, Balkonkraftwerke, virtuelle Eigentümerversammlungen, energetische Sanierung oder schnellere Beschlussfassungen. Weniger Aufmerksamkeit erhält die Frage, wie einzelne Eigentümer gegen misswirtschaftete Strukturen wirksam, schnell und bezahlbar vorgehen können. Das betrifft nicht nur Streitfälle, sondern auch Akteneinsicht, transparente Jahresabrechnungen, Kontrolle von Verwalterverträgen, Umsetzung gefasster Beschlüsse und die tatsächliche Überwachung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Die gesetzliche Lage ist nicht schutzlos. Das Wohnungseigentumsgesetz kennt Anfechtungsklagen, Nichtigkeitsklagen und Beschlussersetzungsklagen. Nach § 44 WEG kann ein Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers auch einen Beschluss ersetzen, wenn eine notwendige Beschlussfassung unterbleibt. Das ist ein wichtiges Instrument. Doch gerichtlicher Rechtsschutz kostet Zeit, Geld und Nerven. Wer regelmäßig Hausgeld zahlt, Sonderumlagen tragen muss und zugleich gerichtliche Verfahren führen soll, erlebt diese Rechte nicht automatisch als wirksame Kontrolle.

Kritik an einer zu starken Verwalterstellung war bereits während des Gesetzgebungsverfahrens sichtbar. In der Bundestagsanhörung zur Reform wurde ausdrücklich diskutiert, ob weitreichende Befugnisse der Verwalter und Sachkundenachweise ausreichend austariert sind. Der Deutsche Anwaltverein warnte damals sinngemäß vor einer erheblichen Einschränkung der Stellung der Wohnungseigentümer und einer Aufwertung der Verwalterrolle ohne hinreichend gesicherte Qualifikation. Das zeigt: Die Konfliktlinie ist nicht neu, sie wurde nur nicht konsequent im Sinne einzelner Eigentümer aufgelöst.

Auch spätere Reformschritte lösen das Kernproblem nicht vollständig. Die Änderungen des Jahres 2024 betreffen unter anderem Steckersolargeräte und virtuelle Eigentümerversammlungen. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum kritisierte beim Thema reine Online-Eigentümerversammlung, dass neue Probleme entstehen könnten, statt bestehende Probleme zu lösen. Diese Kritik verweist auf einen grundsätzlichen Punkt: Digitalisierung und Beschleunigung helfen nur dann, wenn Transparenz, Beteiligung und Kontrolle gleichzeitig gestärkt werden.

Eine Reform, die einzelne Wohnungseigentümer gegenüber schlecht arbeitenden Gemeinschaften wirklich stärken will, müsste an mehreren Stellen ansetzen

Denkbar wären klarere gesetzliche Mindeststandards für Akteneinsicht und Herausgabe digitaler Unterlagen, strengere Fristen für die Umsetzung gefasster Beschlüsse, wirksamere Informationspflichten bei Verwalterwechseln, verbindlichere Anforderungen an Qualifikation und Haftung der Verwaltung sowie ein schnelleres gerichtliches Verfahren für dringende Verwaltungs- und Einsichtsfragen. Solche Punkte wären keine Schwächung der Gemeinschaft, sondern ein Gegengewicht gegen Blockade, Intransparenz und faktische Schutzlosigkeit.

Das Wohnungseigentumsrecht steht damit vor einer unbequemen Frage: Reicht es aus, die Gemeinschaft handlungsfähiger zu machen, wenn einzelne Eigentümer bei Misswirtschaft weiterhin hohe Hürden überwinden müssen? Solange diese Frage politisch nur am Rand behandelt wird, bleibt die Reform des Wohnungseigentumsrechts unvollständig. Denn Eigentum in einer Gemeinschaft braucht nicht nur Mehrheitsentscheidungen, sondern auch wirksame Minderheitenrechte, transparente Kontrolle und schnelle Rechtsdurchsetzung, wenn Verwaltung und Gemeinschaft versagen.

Quellenangaben: Bundesministerium der Justiz: Wohnungseigentumsrecht und Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz. Deutscher Bundestag: Anhörung zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes, 27. Mai 2020. Wohnungseigentumsgesetz, insbesondere §§ 18, 27 und 44 WEG. Bundesgerichtshof: Urteil vom 16. Dezember 2022, Aktenzeichen V ZR 263/21. Bundesgerichtshof: Urteil vom 9. Februar 2024, Aktenzeichen V ZR 6/23. Bayerisches Staatsministerium der Justiz: Broschüre „Die Eigentumswohnung“, Stand März 2025. Wohnen im Eigentum: Informationen zum Wohnungseigentumsgesetz und Stellungnahme zum Gesetzentwurf 2024.

Wohnungseigentum vor Gericht: Tausende Verfahren und lange Laufzeiten zeigen Reformbedarf

Streitigkeiten in Wohnungseigentümergemeinschaften beschäftigen die Gerichte in erheblichem Umfang. Nach der Zivilgerichtsstatistik des Statistischen Bundesamts wurden im Jahr 2021 vor Amtsgerichten 15.991 Binnenstreitigkeiten in Wohnungseigentumssachen und 793 Wohnungseigentumssachen betreffend Klagen Dritter erledigt. Zusammen ergibt das 16.784 erledigte Wohnungseigentumsverfahren vor Amtsgerichten. In der Berufungsinstanz vor Landgerichten wurden im selben Jahr 2.064 Binnenstreitigkeiten und 35 Drittklagen erledigt.

Auch die Dauer solcher Verfahren ist für betroffene Eigentümer relevant. Die für 2021 veröffentlichten Destatis-Daten weisen bei Wohnungseigentums-Binnenstreitigkeiten vor Amtsgerichten eine durchschnittliche Verfahrensdauer von rund 7,3 Monaten aus. Bei Wohnungseigentumssachen betreffend Klagen Dritter lag die durchschnittliche Dauer bei rund 7,7 Monaten. Endete das Verfahren durch streitiges Urteil, dauerte es nach den ausgewiesenen Zahlen im Durchschnitt länger: bei Binnenstreitigkeiten rund 10,4 Monate, bei Drittklagen rund 12 Monate.

Diese Zahlen belegen nicht, dass jede Wohnungseigentümergemeinschaft schlecht verwaltet wird. Sie zeigen aber, dass Konflikte nach dem Wohnungseigentumsrecht in der gerichtlichen Praxis eine erhebliche Rolle spielen. Für einzelne Eigentümer kann das besonders dann problematisch werden, wenn es nicht nur um Kostenverteilung oder Beschlussformalien geht, sondern um sicherheitsrelevante Fragen.

Rechtsprechung zeigt einen rechtlichen Zielkonflikt

Einerseits bündelt das reformierte Wohnungseigentumsrecht Ansprüche bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Andererseits kann ein einzelner Eigentümer bei Untätigkeit der Gemeinschaft darauf angewiesen sein, gerichtliche Schritte einzuleiten. § 44 Wohnungseigentumsgesetz sieht dafür unter anderem die Anfechtungsklage, die Nichtigkeitsklage und die Beschlussersetzungsklage vor. Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss ersetzen.

Die Frage nach einer weiteren Reform des Wohnungseigentumsrechts betrifft deshalb nicht nur abstrakte Zuständigkeiten. Sie betrifft auch die praktische Durchsetzung einzelner Eigentümerrechte gegenüber der Gemeinschaft. Die vorhandenen Instrumente sind gesetzlich geregelt. Die statistisch ausgewiesenen Verfahrensdauern zeigen aber, dass gerichtliche Klärung Zeit benötigt. Bei sicherheitsrelevanten Themen wie Brandschutz oder Feuerwehrzufahrten kann diese Zeit für betroffene Eigentümer ein gewichtiger Faktor sein.

Eine sachliche Reformdebatte müsste deshalb prüfen, ob einzelne Wohnungseigentümer bei Untätigkeit der Gemeinschaft ausreichend schnell und wirksam handeln können. Das wäre keine Behauptung, dass alle Gemeinschaften oder Verwaltungen misswirtschaften. Es wäre eine rechtspolitische Prüfung anhand belegter Gerichtsverfahren, belegter Verfahrensdauern und vorhandener höchstrichterlicher Entscheidungen zu sicherheitsrelevanten Konflikten.

Der Befund ist damit begrenzt, aber klar: Wohnungseigentumssachen führen in Deutschland zu tausenden gerichtlichen Verfahren. Diese Verfahren dauern im Durchschnitt mehrere Monate. Und sicherheitsrelevante Streitpunkte sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nachweisbar. Wer über eine Reform des Wohnungseigentumsrechts spricht, sollte deshalb nicht nur Verwaltungsvereinfachung und Mehrheitsentscheidungen betrachten, sondern auch die tatsächliche Durchsetzung einzelner Eigentümerrechte bei Untätigkeit der Gemeinschaft.

Quellenangaben: Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Zivilgerichtsstatistik; der Statistische Bericht 2024 setzt die frühere Fachserie fort und enthält Daten aus der bisherigen Fachserie 10 Reihe 2.1. Die direkt auslesbaren Zahlen für 2021 stammen aus der Destatis-Veröffentlichung „Zivilgerichte 2021“. Der Bundesgerichtshof veröffentlichte zum Urteil vom 15. Oktober 2021, Aktenzeichen V ZR 225/20, eine Pressemitteilung zum dauerhaftem Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss. Zum Urteil vom 28. Januar 2022, Aktenzeichen V ZR 106/21, weist die veröffentlichte Entscheidungsübersicht den Leitsatz zur Feuerwehrzufahrt und zur Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft aus. § 44 Wohnungseigentumsgesetz regelt Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage.

Eigentumswohnung als Investition: Sicherheit bleibt an Bedingungen geknüpft

Eigentumswohnungen gelten für viele Käufer als Sachwert, Altersvorsorge oder Schutz vor steigenden Mieten. In Deutschland lebten 2022 nach Angaben des Statistischen Bundesamts 16,341 Millionen Haushalte in Eigentümerwohnungen; die Eigentumsquote lag bundesweit bei 41,9 Prozent. In Bayern lag sie bei 45,8 Prozent. Diese Zahlen zeigen: Wohneigentum ist verbreitet, aber keineswegs die Wohnform der Mehrheit.

Die Motivation für den Kauf bleibt nachvollziehbar. Eine Eigentumswohnung kann selbst genutzt, vermietet oder langfristig gehalten werden. Aktuelle Marktdaten sprechen zudem für wieder steigende Preise: Der Verband deutscher Pfandbriefbanken meldete für das erste Quartal 2026 einen Anstieg der Wohnimmobilienpreise um 2,3 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen verteuerten sich zusammen um 2,5 Prozent.

Trotzdem ist die Investition nicht automatisch sicher

Die Deutsche Bundesbank führt für den Wohnimmobilienmarkt neben Preisen auch finanzwirtschaftliche und realwirtschaftliche Indikatoren, darunter Zinssätze für Wohnungsbaukredite, Verschuldung privater Haushalte, Baugenehmigungen, Baufertigstellungen und Transaktionen von Eigentumswohnungen. Damit wird deutlich: Der Wert einer Eigentumswohnung hängt nicht nur vom Kaufpreis ab, sondern auch von Finanzierungskosten, Marktlage, Bauentwicklung und Wiederverkaufsmöglichkeiten.

Hinzu kommt ein spezielles Risiko des Wohnungseigentums: Käufer erwerben nicht nur eine einzelne Wohnung, sondern werden Teil einer Gemeinschaft. Nach § 18 Wohnungseigentumsgesetz obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nach § 27 Wohnungseigentumsgesetz hat der Verwalter bestimmte Aufgaben und Befugnisse gegenüber der Gemeinschaft. Damit hängt die praktische Sicherheit der Investition auch von Verwaltung, Rücklagen, Beschlüssen, Instandhaltung und Transparenz innerhalb der Gemeinschaft ab.

Der kritische Punkt liegt deshalb nicht im Eigentumstitel allein, sondern in der Durchsetzbarkeit von Rechten.

Eine Eigentumswohnung kann ein stabiler Vermögenswert sein, wenn Lage, Kaufpreis, Finanzierung, Bausubstanz und Gemeinschaft funktionieren. Sie kann aber zum Kosten- und Konfliktrisiko werden, wenn Sanierungen verschoben werden, Beschlüsse blockiert sind, Unterlagen fehlen oder einzelne Eigentümer ihre Rechte nur über langwierige Verfahren durchsetzen können. Für Anleger und Selbstnutzer ist die Eigentumswohnung daher keine risikofreie Sicherheit, sondern eine Investition, deren Qualität stark von der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft abhängt.

Quellen: Statistisches Bundesamt: Eigentumsquote 2022. Deutsche Bundesbank: Indikatorensystem zum Wohnimmobilienmarkt, Stand 5. Juni 2026. vdpResearch: Immobilienpreisindex, erstes Quartal 2026. Gesetze im Internet: § 18 und § 27 Wohnungseigentumsgesetz.

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Eigentumsschutz darf nicht nur auf dem Papier stehen

Das Grundgesetz schützt Eigentum ausdrücklich. Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz lautet: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“ Gleichzeitig bestimmt Artikel 14, dass Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetze festgelegt werden und Eigentum verpflichtet. Daraus folgt kein Anspruch auf völlige Freiheit von Konflikten, Kosten oder gesetzlichen Pflichten. Es folgt aber ein verfassungsrechtlicher Auftrag, Eigentum nicht nur formal anzuerkennen, sondern rechtlich wirksam zu schützen.

Gerade beim Wohnungseigentum zeigt sich, wie anspruchsvoll dieser Schutz in der Praxis ist. Eigentümer besitzen nicht nur eine einzelne Wohnung, sondern sind zugleich Teil einer Gemeinschaft. Nach § 18 Wohnungseigentumsgesetz obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft eine Verwaltung verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen und, soweit solche Vereinbarungen bestehen, den Vereinbarungen entspricht.

Diese Konstruktion ist rechtlich nachvollziehbar, kann für einzelne Bürger aber schwierig werden, wenn Verwaltung, Mehrheit oder Gemeinschaft untätig bleiben. Das Wohnungseigentumsgesetz stellt dafür gerichtliche Instrumente bereit. Nach § 44 Wohnungseigentumsgesetz kann ein Wohnungseigentümer Beschlüsse anfechten, ihre Nichtigkeit feststellen lassen oder bei unterbliebener notwendiger Beschlussfassung eine gerichtliche Beschlussersetzung erreichen. Damit erkennt der Gesetzgeber an, dass einzelne Eigentümer Rechtsschutz gegenüber der Gemeinschaft benötigen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob Eigentum geschützt wird. Es ist verfassungsrechtlich geschützt. Die Frage lautet, ob dieser Schutz im Alltag schnell, verständlich und wirksam genug durchsetzbar ist. Wenn einzelne Eigentümer bei Akteneinsicht, Instandhaltung, Sicherheit oder ordnungsmäßiger Verwaltung nur über lange Verfahren weiterkommen, entsteht eine Lücke zwischen Grundrecht und Lebenswirklichkeit. Der Staat muss nicht jeden Streit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft verhindern. Er muss aber Rechtswege so gestalten, dass Bürgerrechte nicht faktisch leerlaufen.

Artikel 14 Grundgesetz schützt Eigentum nicht schrankenlos. Er verbindet Eigentumsschutz mit gesetzlicher Ausgestaltung und sozialer Verantwortung. Gerade deshalb trägt der Staat eine besondere Verantwortung für faire Regeln, wirksame Gerichte und klare Durchsetzungsrechte. Eigentum in einer Gemeinschaft darf nicht bedeuten, dass einzelne Bürger bei Missständen nur formal Rechte haben, diese praktisch aber schwer nutzen können.

Eine Reformdebatte zum Wohnungseigentumsrecht müsste daher stärker fragen, ob einzelne Eigentümer gegenüber untätigen oder schlecht funktionierenden Gemeinschaften ausreichend geschützt sind. Es geht nicht um Sonderrechte gegen Mehrheiten, sondern um wirksame Bürgerrechte innerhalb gemeinschaftlichen Eigentums. Der Schutz des Eigentums nach dem Grundgesetz gewinnt erst dann praktische Bedeutung, wenn einzelne Eigentümer ihre Rechte ohne unzumutbare Hürden geltend machen können.

Quellenangaben: Artikel 14 Grundgesetz gewährleistet Eigentum und Erbrecht, bestimmt zugleich, dass Inhalt und Schranken durch Gesetze festgelegt werden und Eigentum verpflichtet. § 18 Wohnungseigentumsgesetz regelt, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und jeder Wohnungseigentümer ordnungsmäßige Verwaltung verlangen kann. § 44 Wohnungseigentumsgesetz regelt Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage.

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