Maklervertrag: Kunde schuldet nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten
26. November | 2024 Schreibe einen KommentarMakler kann nur konkrete Kosten verlangen – AGB-Klausel unwirksam. Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Immobilienmakler bei Aufgabe der Verkaufsabsicht eines Kunden nur konkrete Aufwendungen erstattet bekommen darf. Eine AGB-Klausel, die anteilige Bürokosten einschließt, ist unwirksam, da sie laufende Gemeinkosten betrifft. Der Maklerin wurde die Rückzahlung von überzahlten Beträgen auferlegt. Nach gekündigtem Maklervertrag schuldet Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten.